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Die Mitgliedstaaten des Europarates, die diese (revidierte) Ordnung unterzeichnen,
in der Erwägung, daß es das Ziel des Europarates ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um namentlich ihren sozialen Fortschritt zu fördern;
in der Erwägung der Bedeutung einer Harmonisierung des von der Sozialen Sicherheit gewährleisteten Schutzes sowie der sich daraus ergebenden Lasten entsprechend den gemeinsamen europäischen Normen;
in Anbetracht dessen, daß sich die innerstaatlichen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit in den meisten Mitgliedstaaten des Europarates weiterentwickelt haben, seit die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit und das Protokoll hierzu am 16. April 1964 zur Unterzeichnung aufgelegt wurden;
in der Erwägung, daß diese Entwicklung eine Revision dieser Instrumente in angemessenem Umfang erforderlich macht, um sie einerseits den gegenwärtigen Erwartungen und Möglichkeiten der europäischen Gesellschaft anzupassen und andererseits den Schutz der Sozialen Sicherheit auf die gesamte Bevölkerung auszudehnen sowie die Rechte des einzelnen im sozialen Bereich auszubauen und Diskriminierungen, insbesondere auf Grund des Geschlechts, zu beseitigen;
in der Erkenntnis, daß es zweckmäßig ist, die in der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit und dem Protokoll hierzu vorgesehenen Normen zu verbessern und flexibler zu gestalten und neue Normen in eine revidierte Ordnung aufzunehmen, die die Ordnung und das Protokoll vom 16. April 1964 schrittweise ersetzen soll,
sind über folgende im Zusammenwirken mit dem Internationalen Arbeitsamt ausgearbeitete Bestimmungen übereingekommen:
Teil I Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
In dieser (revidierten) Ordnung:
Artikel 2
dieser (revidierten) Ordnung.
dieser (revidierten) Ordnung.
Artikel 3
Artikel 4
Artikel 5
Die übernahme der Verpflichtungen aus einem der Teile II bis X bewirkt, daß von dem Tag an, an dem diese Verpflichtungen für die betreffende Partei in Kraft treten, die entsprechenden Bestimmungen der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit und gegebenenfalls des Protokolls hierzu gegenüber der betreffenden Partei ihre Wirksamkeit verlieren, wenn für diese Partei das erste der genannten Instrumente oder beide Instrumente verbindlich sind. Die übernahme der Verpflichtungen aus einem der Teile II bis X gilt für die Zwecke des Artikels 2 der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit als Annahme der entsprechenden Bestimmungen dieser Europäischen Ordnung und gegebenenfalls des Protokolls hierzu.
Artikel 6
Für die Anwendung der Teile II, III, IV, V, VIII (soweit ärztliche Betreuung in Frage kommt), IX oder X kann eine Partei den Schutz durch Versicherungen auch dann in Rechnung stellen, wenn diese nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften zwar keine Pflichtversicherungen für die geschützten Personen sind, jedoch:
Artikel 7
Teil II ärztliche Betreuung
Artikel 8
Der gedeckte Fall hat die erforderliche ärztliche Betreuung heilender Art und unter vorgeschriebenen Bedingungen vorbeugender Art zu umfassen.
Artikel 9
sowie die unterhaltsberechtigten Ehegatten und die Kinder dieser Personen unter vorgeschriebenen Bedingungen weiterhin zu schützen.
und bei Krankheiten, die eine Betreuung über längere Zeit erfordern, für alle Einwohner gewährleisten.
Artikel 10
Artikel 11
Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Partei der Anspruch auf ärztliche Betreuung von der Erfüllung einer Wartezeit ab, so darf diese Wartezeit die zur Vermeidung von Mißbräuchen für notwendig erachtete Dauer nicht überschreiten.
Artikel 12
Teil III Krankengeld
Artikel 13
Der gedeckte Fall ist die Arbeitsunfähigkeit, die sich aus einer Krankheit oder einem Unfall ergibt und Verdienstausfall im Sinne der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Folge hat.
Artikel 14
Artikel 15
Das Krankengeld ist in Form regelmäßig wiederkehrender Zahlungen zu erbringen, die nach Artikel 71 oder 72 zu berechnen sind. Der Betrag dieser Zahlungen kann während der Dauer des Falles unterschiedlich hoch sein, vorausgesetzt, daß der Durchschnittsbetrag diesen Bestimmungen entspricht.
Artikel 16
Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Partei der Anspruch auf Krankengeld von der Erfüllung einer Wartezeit ab, so darf diese Wartezeit die zur Vermeidung von Mißbräuchen für notwendig erachtete Dauer nicht überschreiten.
Artikel 17
Artikel 18
Teil IV Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Artikel 19
Artikel 20
Artikel 21
Artikel 22
Artikel 23
Artikel 24
Artikel 25
Teil V Leistungen bei Alter
Artikel 26
Artikel 27
Artikel 28
Artikel 29
Artikel 30
Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Partei der Anspruch auf eine Leistung bei Alter von einer Wartezeit ab, so darf diese Wartezeit 15 Jahre, die vor Eintritt des Falles nach vorgeschriebener Regelung zurückgelegt wurden, nicht überschreiten.
Artikel 31
Die Leistung nach Artikel 29 ist während der ganzen Dauer des gedeckten Falles zu zahlen.
Teil VI Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
Artikel 32
Artikel 33
Jede Partei hat eine Begriffsbestimmung des Arbeitsunfalles vorzuschreiben, die auch angibt, unter welchen Bedingungen ein Wegunfall als Arbeitsunfall gilt, es sei denn, daß nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften nichtberufsbedingte Unfälle unter den gleichen Bedingungen gedeckt sind wie berufsbedingte Unfälle.
Artikel 34
Artikel 35
Artikel 36
Artikel 37
Artikel 38
Artikel 39
Artikel 40
Der Anspruch auf Leistung darf nicht von einer Wartezeit abhängig gemacht werden. Bei Berufskrankheiten gilt die gegebenenfalls vorgeschriebene Dauer der Einwirkung der Gefahr nicht als Wartezeit.
Artikel 41
Die ärztliche Betreuung und die in Form von regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen erbrachten Leistungen sind während der ganzen Dauer der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder d bezeichneten Fälle zu erbringen.
Artikel 42
Jede Partei hat unter vorgeschriebenen Bedingungen:
Artikel 43
Artikel 44
In dem Fall des Artikels 32 Absatz 1 Buchstabe a gelten die Bestimmungen dieses Teils als von einer Partei erfüllt, wenn nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften für Personen, die einen Arbeitsunfall erlitten oder sich eine Berufskrankheit zugezogen haben, ärztliche Betreuung im Rahmen eines allgemeinen Systems für ärztliche Betreuung oder Leistungen bei Krankheit unter den für die Leistungsberechtigten dieses Systems vorgesehenen Bedingungen, jedoch ohne Wartezeitbedingung, erbracht wird, wenn diese Bedingungen mindestens ebenso günstig wie die in Teil II vorgesehenen Bedingungen sind.
Tabelle zu Teil VI
Liste der Berufskrankheiten
|
Berufskrankheiten |
Arbeiten, bei denen die Gefahr einer |
|
|
1 |
Durch sklerogen wirkenden Mineralstaub verursachte Staublungenerkrankungen (Silikose, Anthrakosilikose, Asbestose) und Silikotuberkulose, sofern die Silikose eine entscheidende Ursache der Arbeitsunfähigkeit oder des Todes ist |
Alle Arbeiten, bei denen die Gefahr einer solchen Erkrankung besteht |
|
2 |
Durch Hartmetallstaub verursachte bronchopulmonale Erkrankungen |
" |
|
3 |
Durch Baumwollstaub (Byssinose), Flachs-, Hanf- oder Sisalstaub verursachte bronchopulmonale Erkrankungen |
" |
|
4 |
Durch sensibilisierende oder irritative Stoffe, die als solche anerkannt und mit dem Arbeitsprozeß verbunden sind, verursachtes Berufsasthma |
" |
|
5 |
Durch Einatmen organischer Stäube verursachte exogene allergische Alveolitis und ihre Folgen, entsprechend den innerstaatlichen Rechtsvorschriften |
" |
|
6 |
Durch Beryllium (Glucinium) oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen |
" |
|
7 |
Durch Kadmium oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen |
" |
|
8 |
Durch Phospor oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen |
" |
|
9 |
Durch Chrom oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen |
" |
|
10 |
Durch Mangan oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen |
" |
|
11 |
Durch Arsen oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen |
" |
|
12 |
Durch Quecksilber oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen |
" |
|
13 |
Durch Blei oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen |
" |
|
14 |
Durch Fluor oder seine toxischen Verbindungen verursachte Erkrankungen |
" |
|
15 |
Durch Schwefelkohlenstoff verursachte Erkrankungen |
" |
|
16 |
Durch die toxischen Halogenderivate der aliphatischen oder aromatischen Kohlenwasserstoffe verursachte Erkrankungen |
" |
|
17 |
Durch Benzol oder seine toxischen Homologe verursachte Erkrankungen |
" |
|
18 |
Durch die toxischen Nitro- oder Aminoderivate von Benzol oder seine Homologen verursachte Erkrankungen |
" |
|
19 |
Durch Nitroglyzerin oder andere Salpetersäureester verursachte Erkrankungen |
" |
|
20 |
Durch Alkohole, Glykole oder Ketone verursachte Erkrankungen |
" |
|
21 |
Durch Erstickungsgase verursachte Erkrankungen: Kohlenoxid, Blausäure oder ihre toxischen Derivate, Schwefelwasserstoff |
" |
|
22 |
Durch Lärm verursachte Schädigung des Hörvermögens |
" |
|
23 |
Durch Vibrationen verursachte Erkrankungen (Erkrankungen der Muskeln, Sehnen, Knochen, Gelenke oder peripheren Nerven) |
" |
|
24 |
Durch Arbeit in Druckluft verursachte Erkrankungen |
" |
|
25 |
Durch ionisierende Strahlen verursachte Erkrankungen |
Alle Arbeiten, bei denen Personen der Ein-wirkung ionisierender Strahlen ausgesetzt sind |
|
26 |
Durch physikalische, chemische oder biologische Stoffe und Einwirkungen verursachte Hauterkrankungen, die nicht unter anderen Punkten aufgeführt sind |
Alle Arbeiten, bei denen die Gefahr einer solchen Erkrankung besteht |
|
27 |
Durch Teer, Pech, Erdpech, Mineralöle, Anthrazen oder Verbindungen, Produkte oder Rückstände dieser Stoffe verursachter primärer Hautkrebs |
" |
|
28 |
Lungenkrebs oder Mesotheliom, verursacht durch Asbest |
" |
|
29 |
Infektiöse oder parasitäre Erkrankungen in einem Beruf, der mit einer besonderen Ansteckungsgefahr verbunden ist |
|
Teil VII Familienleistungen
Artikel 45
Der gedeckte Fall ist eine vorgeschriebene Unterhaltspflicht für Kinder.
Artikel 46
unter vorgeschriebenen Bedingungen zu schützen.
Artikel 47
Die Leistungen haben zu umfassen:
Artikel 48
Artikel 49
Der Gesamtwert der Leistungen nach Artikel 47 hat mindestens zu sein:
Artikel 50
Die Leistungen nach Artikel 47 sind während der ganzen Dauer des gedeckten Falles zu erbringen.
Teil VIII Leistungen bei Mutterschaft
Artikel 51
Die gedeckten Fälle haben zu umfassen:
Artikel 52
sowie die unterhaltsberechtigten Ehefrauen von Männern, die solche Leistungen erhalten oder die Leistungen bei Invalidität, bei Alter oder an Hinterbliebene beantragen, und ihre Kinder unter vorgeschriebenen Bedingungen weiterhin in dem Fall des Artikels 51 Buchstabe a zu schützen.
und bei Krankheiten infolge von Schwangerschaft, die eine Betreuung über längere Zeit erfordern, für alle weiblichen Einwohner gewährleisten.
Artikel 53
Artikel 54
In dem Fall des Artikels 51 Buchstabe b ist die Geldleistung bei Mutterschaft in Form regelmäßig wiederkehrender Zahlungen zu erbringen, die nach Artikel 71 oder 72 berechnet werden. Der Betrag dieser Zahlungen kann während der Dauer des Falles unterschiedlich hoch sein, vorausgesetzt, daß der Durchschnittsbetrag diesen Bestimmungen entspricht.
Artikel 55
Hängt nach den Rechtsvorschriften einer Partei der Anspruch auf Geldleistungen bei Mutterschaft von der Erfüllung einer Wartezeit ab, so darf diese Wartezeit die zur Vermeidung von Mißbräuchen für notwendig erachtete Dauer nicht überschreiten.
Artikel 56
Artikel 57
Die Verpflichtungen aus diesem Teil betreffend die Geldleistungen bei Mutterschaft gelten als erfüllt, wenn eine Partei nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bei Elternurlaub eine Geldleistung vorsieht, die mindestens ebenso günstig wie die in diesem Teil vorgesehene Leistung ist.
Teil IX Leistungen bei Invalidität
Artikel 58
Die gedeckten Fälle haben zu umfassen:
wenn diese Unfähigkeit voraussichtlich dauernd ist oder nach Ablauf einer vorgeschriebenen Zeitspanne einer solchen vorübergehenden oder beginnenden Unfähigkeit weiterbesteht.
Artikel 59
Artikel 60
Artikel 61
Artikel 62
Jede Partei hat unter vorgeschriebenen Bedingungen:
Artikel 63
Die Leistung nach Artikel 60 ist während der ganzen Dauer des gedeckten Falles oder bis zur Zahlung einer Leistung bei Alter oder an Hinterbliebene zu zahlen.
Teil X Leistungen an Hinterbliebene
Artikel 64
Artikel 65
Artikel 66
Artikel 67
Artikel 68
Die Leistungen nach Artikel 66 Absätze 1, 2, 5, 6 und 7 sind während der ganzen Dauer des gedeckten Falles oder bis zur Zahlung einer Leistung bei Invalidität oder Alter zu zahlen.
Artikel 69
Die Zahlung der Leistung kann in den Fällen des Artikels 64 Absatz 3 jedoch eingestellt werden, wenn die erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind.
Artikel 70
Teil XI Berechnung der regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen
Artikel 71
Artikel 72
Artikel 73
Für eine regelmäßig wiederkehrende Zahlung, auf die dieser Artikel Anwendung findet, gilt folgendes:
Tabelle zu Teil XI
Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen
|
Teil |
Fall |
alleinstehender Leistungsempfänger |
Leistungsempfänger mit unterhaltsberechtigten Personen |
|
|
|
|
Hundertsatz |
Definition |
Hundertsatz |
|
III |
Krankheit |
50 |
Person mit Ehegatten und zwei Kindern |
65 |
|
IV |
Arbeitslosigkeit |
50 |
Person mit Ehegatten und zwei Kindern |
65 |
|
V |
Alter |
50 |
Person mit Ehegatten eines vorgeschriebenen Alters |
65 |
|
VI |
Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten |
|
|
|
|
|
|
50 |
Person mit Ehegatten und zwei Kindern |
65 |
|
|
|
|
Person mit Ehegatten und zwei Kindern |
|
|
|
|
50 |
|
65 |
|
|
|
70 |
|
80 |
|
|
|
50 |
hinterbliebener Ehegatte mit zwei Kindern |
65 65 |
|
VIII |
Mutterschaft |
50 |
Frau mit Ehegatten und zwei Kindern |
65 |
|
IX |
Invalidität |
50 |
Person mit Ehegatten und zwei Kindern |
65 |
|
X |
Tod des Unterhaltspflichtigen |
|
|
|
|
|
- hinterbliebener Ehegatte |
50 |
hinterbliebener Ehegatte mit zwei Kindern |
65 |
Teil XII Gemeinsame Bestimmungen
Artikel 74
Artikel 75
Artikel 76
Artikel 77
Teil XIII Verschiedene Bestimmungen
Artikel 78
Diese (revidierte) Ordnung gilt nicht für Fälle, die vor Inkrafttreten des entsprechenden Teiles dieser Ordnung für die betreffende Partei eingetreten sind.
Artikel 79
Artikel 80
Der Generalsekretär des Europarates hat der Parlamentarischen Versammlung die nach Artikel 79 Absatz 1, 2 und 3 vorgelegten Berichte, Auskünfte und zusätzlichen Auskünfte sowie die Stellungnahme der Kommission und den Bericht des Ausschusses zur Stellungnahme zu übermitteln.
Artikel 81
Artikel 82
Teil XIV änderungen
Artikel 83
Teil XV Schlußbestimmungen
Artikel 84
Artikel 85
Artikel 86
Artikel 87
Vorbehalte zu dieser (revidierten) Ordnung sind nicht zulässig.
Artikel 88
Artikel 89
Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarates, jedem Staat, der dieser (revidierten) Ordnung beigetreten ist, der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, wenn sie beigetreten ist, und dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes:
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese (revidierte) Ordnung unterzeichnet.
Geschehen zu Rom am 6. November 1990 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates zu hinterlegen ist. Der Generalsekretär des Europarates hat jedem Mitgliedstaat des Europrates und jedem Staat, der zum Beitritt zu dieser (revidierten) Ordnung eingeladen wird, beglaubigte Abschriften zu übermitteln.
rzeichnis der Hauptabteilungen, Abteilungen und Hauptgruppen
|
Abteilung |
Hauptgruppe |
|
|
Hauptabteilung 1: Landwirtschaft, Jagd, Forstwirtschaft und Fischerei |
||
|
11 |
Landwirtschaft und Jagd |
|
|
111 |
Landwirtschaft und Tierzucht |
|
|
112 |
Landwirtschaftliche Dienstleistungen |
|
|
113 |
Jagd, Fallenstellerei und Wildhege |
|
|
12 |
Forstwirtschaft und Waldnutzung |
|
|
121 |
Forstwirtschaft |
|
|
122 |
Waldnutzung |
|
|
13 |
130 |
Fischerei |
|
Hauptabteilung 2: Industrien zur Gewinnung von Rohstoffen |
||
|
21 |
210 |
Kohlenbergbau |
|
22 |
220 |
Erdöl- und Erdgasgewinnung |
|
23 |
230 |
Erzbergbau |
|
29 |
290 |
Sonstiger Bergbau |
|
Hauptabteilung 3: Verarbeitende Industrien |
||
|
31 |
Nahrungsmittel-, Getränke- und Tabakindustrie |
|
|
311-312 |
Nahrungsmittelindustrie |
|
|
313 |
Getränkeindustrie |
|
|
314 |
Tabakindustrie |
|
|
32 |
Textil-, Bekleidungs- und Lederindustrie |
|
|
321 |
Textilindustrie |
|
|
322 |
Herstellung von Bekleidungsgegenständen, mit Ausnahme von Schuhen |
|
|
323 |
Lederindustrie und Herstellung von Erzeugnissen aus Leder, Lederersatz und Pelz, mit Ausnahme von Schuhen und Bekleidungsgegenständen |
|
|
324 |
Herstellung von Schuhen, mit Ausnahme von Schuhen aus vulkanisiertem Gummi, Formgummi oder Kunststoff |
|
|
33 |
Holzbearbeitende und -verarbeitende Industrie, einschließlich der Möbelindustrie |
|
|
331 |
Holzbearbeitung und Herstellung von Erzeugnissen aus Holz und Kork, mit Ausnahme von Möbeln |
|
|
332 |
Herstellung von Möbeln und Zubehör, mit Ausnahme von überwiegend aus Metall gefertigten Erzeugnissen |
|
|
34 |
Papier- und Papierwarenindustrie, Druck- und Verlagsgewerbe |
|
|
341 |
Herstellung von Papier und Papierwaren |
|
|
342 |
Druck- und Verlagsgewerbe und verwandte Gewerbe |
|
|
35 |
Chemische Industrie, Industrie der Erdöl- und Kohlenderivate, Kautschuk- und Kunststoffindustrie |
|
|
351 |
Herstellung von Industriechemikalien |
|
|
352 |
Herstellung sonstiger chemischer Produkte |
|
|
353 |
Erdölraffinerien |
|
|
354 |
Industrie der Erdöl- und Kohlenderivate |
|
|
355 |
Kautschukindustrie |
|
|
356 |
Herstellung nicht anderswo eingeordneter Kunststofferzeugnisse |
|
|
36 |
Verarbeitung nichtmetallischer Mineralien, mit Ausnahme der Erdöl- und Kohlenderivate |
|
|
361 |
Herstellung von Keramik, Porzellan und Steingut |
|
|
362 |
Herstellung von Glas und Glaswaren |
|
|
369 |
Verarbeitung sonstiger nichtmetallischer Mineralien |
|
|
37 |
Metallurgische Grundindustrien |
|
|
371 |
Eisen- und Stahlindustrie |
|
|
372 |
Nichteisenmetallindustrie |
|
|
38 |
Herstellung von Metallwaren, Maschinen und Ausrüstung |
|
|
381 |
Herstellung von Metallwaren, mit Ausnahme von Maschinen und Ausrüstung |
|
|
382 |
Maschinenbau, mit Ausnahme der Herstellung von elektrischen Maschinen |
|
|
383 |
Herstellung von elektischen Maschinen, Apparaten, Geräten und Zubehör |
|
|
384 |
Herstellung von Transportmitteln |
|
|
385 |
Herstellung von nicht anderswo eingeordneten feinmechanischen und wissenschaftlichen Geräten, Präzisionsinstrumenten, Meß- und Regelgeräten sowie von photographischen und optischen Erzeugnissen |
|
|
39 |
390 |
Sonstige verarbeitende Industrie |
|
Hauptabteilung 4: Elektrizität, Gas und Wasser |
||
|
41 |
410 |
Elektrizität, Gas, Dampf |
|
42 |
420 |
Wasserwerke und Wasserversorgung |
|
Hauptabteilung 5: Baugewerbe und öffentliche Arbeiten |
||
|
50 |
500 |
Baugewerbe und öffentliche Arbeiten |
|
Hauptabteilung 6: Groß- und Einzelhandel und Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe |
||
|
61 |
610 |
Großhandel |
|
62 |
620 |
Einzelhandel |
|
63 |
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe |
|
|
631 |
Gaststätten und sonstige Stätten zur Einnahme von Speisen und Getränken |
|
|
632 |
Hotels, Pensionen, Campingplätze und sonstige Beherbergungsbetriebe |
|
|
Hauptabteilung 7: Verkehrswesen, Lagerung und Nachrichtenübermittlung |
||
|
71 |
Verkehrswesen und Lagerung |
|
|
711 |
Landverkehr |
|
|
712 |
Wasserverkehr |
|
|
713 |
Luftverkehr |
|
|
719 |
Mit dem Verkehrswesen zusammenhängende Dienste |
|
|
72 |
720 |
Nachrichtenübermittlung |
|
Hauptabteilung 8: Finanzwesen, Versicherungswesen, Immobiliengeschäfte und Dienstleistungen für Geschäftsbetriebe |
||
|
81 |
810 |
Finanzinstitute |
|
82 |
820 |
Versicherungswesen |
|
83 |
Immobiliengeschäfte und Dienstleistungen für Geschäftsbetriebe |
|
|
831 |
Immobiliengeschäfte |
|
|
832 |
Dienstleistungen für Geschäftsbetriebe, mit Ausnahme der Vermietung von Maschinen und Ausrüstung |
|
|
833 |
Vermietung von Maschinen und Ausrüstung |
|
|
36 |
Verarbeitung nichtmetallischer Mineralien, mit Ausnahme der Erdöl- und Kohlenderivate |
|
|
361 |
Herstellung von Keramik, Porzellan und Steingut |
|
|
362 |
Herstellung von Glas und Glaswaren |
|
|
369 |
Verarbeitung sonstiger nichtmetallischer Mineralien |
|
|
37 |
Metallurgische Grundindustrien |
|
|
371 |
Eisen- und Stahlindustrie |
|
|
372 |
Nichteisenmetallindustrie |
|
|
38 |
Herstellung von Metallwaren, Maschinen und Ausrüstung |
|
|
381 |
Herstellung von Metallwaren, mit Ausnahme von Maschinen und Ausrüstung |
|
|
382 |
Maschinenbau, mit Ausnahme der Herstellung von elektrischen Maschinen |
|
|
383 |
Herstellung von elektischen Maschinen, Apparaten, Geräten und Zubehör |
|
|
384 |
Herstellung von Transportmitteln |
|
|
385 |
Herstellung von nicht anderswo eingeordneten feinmechanischen und wissenschaftlichen Geräten, Präzisionsinstrumenten, Meß- und Regelgeräten sowie von photographischen und optischen Erzeugnissen |
|
|
39 |
390 |
Sonstige verarbeitende Industrie |
|
Hauptabteilung 4: Elektrizität, Gas und Wasser |
||
|
41 |
410 |
Elektrizität, Gas, Dampf |
|
42 |
420 |
Wasserwerke und Wasserversorgung |
|
Hauptabteilung 5: Baugewerbe und öffentliche Arbeiten |
||
|
50 |
500 |
Baugewerbe und öffentliche Arbeiten |
|
Hauptabteilung 6: Groß- und Einzelhandel und Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe |
||
|
61 |
610 |
Großhandel |
|
62 |
620 |
Einzelhandel |
|
63 |
Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe |
|
|
631 |
Gaststätten und sonstige Stätten zur Einnahme von Speisen und Getränken |
|
|
632 |
Hotels, Pensionen, Campingplätze und sonstige Beherbergungsbetriebe |
|
|
Hauptabteilung 7: Verkehrswesen, Lagerung und Nachrichtenübermittlung |
||
|
71 |
Verkehrswesen und Lagerung |
|
|
711 |
Landverkehr |
|
|
712 |
Wasserverkehr |
|
|
713 |
Luftverkehr |
|
|
719 |
Mit dem Verkehrswesen zusammenhängende Dienste |
|
|
72 |
720 |
Nachrichtenübermittlung |
|
Hauptabteilung 8: Finanzwesen, Versicherungswesen, Immobiliengeschäfte und Dienstleistungen für Geschäftsbetriebe |
||
|
81 |
810 |
Finanzinstitute |
|
82 |
820 |
Versicherungswesen |
|
83 |
Immobiliengeschäfte und Dienstleistungen für Geschäftsbetriebe |
|
|
831 |
Immobiliengeschäfte |
|
|
832 |
Dienstleistungen für Geschäftsbetriebe, mit Ausnahme der Vermietung von Maschinen und Ausrüstung |
|
|
833 |
Vermietung von Maschinen und Ausrüstung |
|
|
Abteilung |
Hauptgruppe |
|
|
Hauptabteilung 9: Dienstleistungen für die öffentlichkeit, Sozialeinrichtungen und persönliche Dienstleistungen |
||
|
91 |
910 |
öffentliche Verwaltung und Landesverteidigung |
|
92 |
920 |
Sanitäre und ähnliche Dienste |
|
93 |
Sozialeinrichtungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen für die öffentlichkeit |
|
|
931 |
Unterrichtswesen |
|
|
932 |
Forschungsanstalten und wissenschaftliche Institute |
|
|
933 |
ärztliche, zahnärztliche und sonstige Gesundheits- und Veterinärdienste |
|
|
934 |
Fürsorgeeinrichtungen |
|
|
935 |
Wirtschafts-, Fach- und Berufsverbände |
|
|
939 |
Sonstige Sozialeinrichtungen und damit zusammenhängende Dienstleistungen für die öffentlichkeit |
|
|
94 |
Dienstleistungen für Freizeitgestaltung und Kultur |
|
|
941 |
Filmindustrie und sonstige Unterhaltungsgewerbe |
|
|
942 |
Bücherein, Museen, botanische und zoologische Gärten und sonstige nicht anderswo eingeordnete kulturelle Dienstleistungen |
|
|
949 |
Nicht anderswo eingeordnete Dienstleistungen für Unterhaltung und Freizeitgestaltung |
|
|
95 |
Persönliche Dienstleistungen und Haushaltsdienste |
|
|
951 |
Nicht anderswo eingeordnete Reparaturdienste |
|
|
952 |
Wäschereien, Reinigungsanstalten und Färbereien |
|
|
953 |
Dienstleistungen für Haushalte |
|
|
959 |
Verschiedene persönliche Dienstleistungen |
|
|
96 |
960 |
Internationale und sonstige exterritoriale Körperschaften |
|
Hauptabteilung 0: Ungenügend bestimmte Tätigkeiten |
||
|
00 |
000 |
Ungenügend bestimmte Tätigkeiten |