Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarates und die Mitgliedländer der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben,
in der Erwägung, daß mit der im Grunde sehr nützlichen Entwicklung des internationalen Personen-, Kapital-, Waren- und Dienstleistungsverkehrs auch die Möglichkeiten der Steuerflucht und Steuerhinterziehung gewachsen sind und daher eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Steuerbehörden erforderlich ist;
in Anerkennung der vielfältigen Anstrengungen, die in den letzten Jahren zur Bekämpfung der Steuerflucht und Steuerhinterziehung auf internationaler Ebene zweiseitig oder mehrseitig unternommen worden sind;
in der Erwägung, daß gemeinsame internationale Anstrengungen erforderlich sind, um alle Formen der Amtshilfe im Zusammenhang mit Steuern jeder Art zu fördern und zugleich den Steuerpflichtigen einen angemessenen Schutz ihrer Rechte zu gewährleisten;
in der Erkenntnis, daß die internationale Zusammenarbeit eine wichtige Rolle dabei spielen kann, die ordnungsgemäße Steuerfestsetzung zu erleichtern und die Steuerpflichtigen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zu unterstützen;
in der Erwägung, daß die Grundsätze, wonach jeder bei der Feststellung seiner Rechte und Pflichten Anspruch auf ein ordnungsmäßiges rechtliches Verfahren hat, in allen Staaten auch für Steuersachen gelten sollten, und daß sich die Staaten bemühen sollten, die legitimen Interessen der Steuerpflichtigen zu schützen und auch einen angemessenen Schutz gegen Diskriminierung und Doppelbesteuerung zu gewähren;
in der überzeugung, daß die Staaten nur dann tätig werden oder Auskünfte erteilen sollten, wenn dies in Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und ihrer Verwaltungspraxis steht, wobei auch die Vertraulichkeit der Auskünfte zu schützen ist und die internationalen übereinkünfte zum Schutze der Persönlichkeit und der Weitergabe persönlicher Daten zu berücksichtigen sind;
in dem Wunsch, ein Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen zu schließen,
haben folgendes vereinbart:
Abschnitt I Informationsaustausch
Artikel 4 Allgemeine Bestimmung
- Die Vertragsstaaten erteilen sich gegenseitig, wie insbesondere in diesem Abschnitt vorgesehen, alle Auskünfte, die voraussichtlich geeignet sind für:
- die Veranlagung und Erhebung der Steuern sowie die Beitreibung und Vollstreckung steuerlicher Ansprüche und
- die strafrechtliche Verfolgung bei Verwaltungsbehörden oder die Einleitung einer Strafverfolgung bei Gerichten.
Auskünfte, die für diese Zwecke wahrscheinlich nicht geeignet sind, werden im Rahmen dieses Übereinkommens nicht ausgetauscht.
- Ein Vertragsstaat kann die nach diesem Übereinkommen erhaltenen Auskünfte nur mit vorheriger Zustimmung des Staates, der die Auskünfte erteilt hat, als Beweismittel vor einem Gericht für Strafsachen verwenden. Zwei oder mehrere Staaten können jedoch untereinander vereinbaren, auf das Erfordernis der vorherigen Zustimmung zu verzichten.
- Jeder Vertragsstaat kann mittels einer an eine der Verwahrstellen gerichteten Erklärung anzeigen, daß in übereinstimmung mit seinen nationalen Rechtsvorschriften seine Behörden die betroffene ansässige Person oder den Staatsangehörigen gegebenenfalls unterrichten, bevor sie Auskünfte über ihn gemäß den Artikeln 5 und 7 übermitteln.
Artikel 5 Austausch auf Ersuchen
- Auf Ersuchen des ersuchenden Staates erteilt der ersuchte Staat dem ersuchenden Staat alle in Artikel 4 genannten Auskünfte über bestimmte Personen oder Transaktionen.
- Reichen die aus den Steuerakten des ersuchten Staates ersichtlichen Auskünfte nicht aus, um dem Auskunftsersuchen zu entsprechen, so wird dieser Staat alle sachdienlichen Maßnahmen durchführen, um dem ersuchenden Staat die erbetenen Auskünfte erteilen zu können.
Artikel 6 Automatischer Austausch
Zwei oder mehrere Vertragsstaaten tauschen automatisch die in Artikel 4 genannten Auskünfte für die Kategorien von Fällen und nach den Verfahren aus, die sie untereinander vereinbaren.
Artikel 7 Spontaner Austausch
- Ein Vertragsstaat übermittelt dem anderen Vertragsstaat in folgenden Fällen ohne vorheriges Ersuchen Informationen, die ihm bekanntgeworden sind:
- wenn der erstgenannte Vertragsstaat Gründe für die Vermutung einer Steuerverkürzung im anderen Vertragsstaat hat;
- wenn ein Steuerpflichtiger eine Steuerermäßigung oder Steuerbefreiung im erstgenannten Vertragsstaat erhält, die für ihn eine Steuererhöhung oder eine Besteuerung im anderen Vertragsstaat zur Folge haben müßte;
- bei Geschäftsbeziehungen zwischen einem Steuerpflichtigen eines Vertragsstaats und einem Steuerpflichtigen eines anderen Vertragsstaats, die über ein oder mehrere weitere Länder in einer Weise geleitet werden, die in einem der beiden oder in beiden Vertragsstaaten zur Steuerersparnis führen kann;
- wenn ein Vertragsstaat Gründe für die Vermutung einer Steuerersparnis durch künstliche Gewinnverlagerungen innerhalb eines Konzerns hat;
- wenn im erstgenannten Vertragsstaat im Zusammenhang mit Auskünften, die ihm vom anderen Vertragsstaat erteilt worden sind, ein Sachverhalt ermittelt worden ist, der für die Steuerfestsetzung im letztgenannten Vertragsstaat geeignet sein kann.
- Jeder Vertragsstaat trifft die Maßnahmen und führt die Verfahren durch, die erforderlich sind, um sicherzustellen, daß die in Absatz 1 genannten Informationen zur übermittlung an einen anderen Vertragsstaat weitergeleitet werden.
Artikel 8 Zeitlich abgestimmte Steuerprüfungen
- Zwei oder mehr Vertragsstaaten beraten auf Ersuchen eines dieser Staaten gemeinsam, um Fälle und Verfahren für zeitlich abgestimmte Steuerprüfungen festzulegen. Jeder betroffene Staat entscheidet, ob er sich an einer bestimmten zeitlich abgestimmten Steuerprüfung beteiligen will.
- Für die Zwecke dieses Übereinkommens bedeutet eine zeitlich abgestimmte Steuerprüfung eine Absprache zwischen mindestens zwei Vertragsstaaten, wonach jeder in seinem Gebiet zur gleichen Zeit die gemeinsam interessierenden steuerlichen Verhältnisse einer Person oder mehrerer Personen prüft, um die dabei gewonnenen sachdienlichen Informationen auszutauschen.
Artikel 9 Steuerprüfungen im Ausland
- Auf Ersuchen der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates kann die zuständige Behörde des ersuchten Staats gestatten, daß Vertreter der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates während der einschlägigen Phase einer Steuerprüfung im ersuchten Staat zugegen sind.
- Ist dem Ersuchen stattgegeben worden, so wird die zuständige Behörde des ersuchten Staates so bald wie möglich die zuständige Behörde des ersuchenden Staates über Zeitpunkt und Ort der Prüfung, die mit der Prüfung beauftragte Behörde oder den damit beauftragten Bediensteten sowie über die von diesem Staat für die Durchführung der Prüfung vorgeschriebenen Verfahren und Bedingungen unterrichten. Alle Entscheidungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Steuerprüfung trifft der ersuchte Staat.
- Ein Vertragsstaat kann eine der Verwahrstellen von seiner Absicht unterrichten, Ersuchen nach Absatz 1 in der Regel nicht entgegenzunehmen; diese Erklärung kann jederzeit abgegeben oder widerrufen werden.
Artikel 10 Widersprüchliche Informationen
Wenn ein Vertragsstaat von einem anderen Vertragsstaat Informationen über die steuerlichen Verhältnisse einer Person erhält, die nach seiner Auffassung zu den ihm zur Verfügung stehenden Informationen in Widerspruch stehen, unterrichtet er davon den Vertragsstaat, der die Auskunft erteilt hat.
Abschnitt II Unterstützung bei der Beitreibung
Artikel 11 Beitreibung steuerlicher Ansprüche
- Auf Ersuchen des ersuchenden Staates trifft der ersuchte Staat vorbehaltlich der Artikel 14 und 15 die erforderlichen Maßnahmen, um die steuerlichen Ansprüche des erstgenannten Staates beizutreiben, als handele es sich um seine eigenen steuerlichen Ansprüche.
- Absatz 1 gilt nur für steuerliche Ansprüche, die Gegenstand eines im ersuchenden Staat gültigen Vollstreckungstitels sind und die nicht angefochten werden, sofern nichts anderes zwischen den Vertragsstaaten vereinbart ist. Richtet sich der Anspruch gegen eine Person, die nicht im ersuchenden Staat ansässig ist, so gilt Absatz 1 nur, wenn der Anspruch nicht mehr angefochten werden kann, sofern nichts anderes zwischen den Vertragsstaaten vereinbart ist.
- Die Verpflichtung zur Unterstützung bei der Beitreibung steuerlicher Ansprüche im Zusammenhang mit einem Erblasser oder seinem Nachlaß beschränkt sich auf den Wert des Nachlasses oder desjenigen Teils des Vermögens, der auf jeden Nachlaßbegünstigten entfällt, je nachdem, ob die Ansprüche aus dem Nachlaß oder gegenüber den Nachlaßbegünstigten zu befriedigen sind.
Artikel 12 Sicherungsmaßnahmen
Auf Ersuchen des ersuchenden Staates trifft der ersuchte Staat zum Zweck der Beitreibung aller Steuerbeträge Sicherungsmaßnahmen, selbst wenn der Anspruch angefochten wird oder noch nicht Gegenstand eines gültigen Vollstreckungstitels ist.
Artikel 13 Dem Ersuchen beizufügende Schriftstücke
- Dem Ersuchen um Amtshilfe nach diesem Abschnitt sind beizufügen:
- eine Erklärung, daß der steuerliche Anspruch eine unter das Übereinkommen fallende Steuer betrifft und, wenn es sich um Beitreibung handelt, daß der steuerliche Anspruch vorbehaltlich von Artikel 11 Absatz 2 nicht angefochten wird oder nicht angefochten werden kann;
- eine amtliche Ausfertigung des im ersuchenden Staat gültigen Vollstreckungstitels; und
- die anderen für die Beitreibung und die Sicherungsmaßnahmen erforderlichen Schriftstücke.
- Der im ersuchenden Staat gültige Vollstreckungstitel wird gegebenenfalls gemäß den im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen nach Eingang des Amtshilfeersuchens so bald wie möglich entgegengenommen, anerkannt, ergänzt oder durch einen Vollstreckungstitel des letztgenannten Staates ersetzt.
Artikel 14 Fristen
- Für Fragen im Zusammenhang mit den für die Vollstreckung steuerlicher Ansprüche geltenden Fristen ist das Recht des ersuchenden Staates maßgebend. Das Ersuchen um Amtshilfe enthält Angaben über diese Fristen.
- Beitreibungsmaßnahmen, die vom ersuchten Staat aufgrund eines Amtshilfeersuchens durchgeführt werden und die nach dem Recht dieses Staates die in Absatz 1 genannte Frist hemmen oder unterbrechen würden, haben nach dem Recht des ersuchenden Staates dieselbe Wirkung. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat über die zu diesem Zweck getroffenen Maßnahmen.
- Der ersuchte Staat ist in keinem Fall verpflichtet, einem Amtshilfeersuchen nachzukommen, das später als 15 Jahre nach dem Ausstellungsdatum des ursprünglichen Vollstreckungstitels übermittelt wird.
Artikel 15 Bevorzugte Befriedigung
Die steuerlichen Ansprüche, bei deren Beitreibung Unterstützung geleistet wird, genießen in dem ersuchten Staat kein Recht auf bevorzugte Befriedigung, das für steuerliche Ansprüche dieses Staates besonders gewährt wird, selbst wenn das Beitreibungsverfahren demjenigen für seine eigenen steuerlichen Ansprüche entspricht.
Artikel 16 Zahlungsaufschub
Der ersuchte Staat kann einem Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen zustimmen, wenn sein Recht oder seine Verwaltungspraxis dies in ähnlichen Fällen zuläßt; er unterrichtet den ersuchenden Staat hierüber im voraus.
Abschnitt III Zustellung von Schriftstücken
Artikel 17 Zustellung von Schriftstücken
- Auf Ersuchen des ersuchenden Staates stellt der ersuchte Staat dem Empfänger die Schriftstücke einschließlich gerichtlicher Entscheidungen zu, die aus dem ersuchenden Staat stammen und eine unter das Übereinkommen fallende Steuer betreffen.
- Der ersuchte Staat nimmt die Zustellung von Schriftstücken wie folgt vor:
- in einer Form, die das Recht des ersuchten Staates für die Zustellung im wesentlichen ähnlicher Schriftstücke vorschreibt;
- soweit möglich in einer besonderen vom ersuchenden Staat gewünschten Form oder einer dieser am nächsten kommenden Form, die das Recht des ersuchten Staates vorsieht.
- Jeder Vertragsstaat kann einer Person im Gebiet eines anderen Vertragsstaats Schriftstücke durch die Post unmittelbar zustellen.
- Dieses Übereinkommen ist nicht so auszulegen, als bewirke es die Nichtigkeit einer durch einen Vertragsstaat in übereinstimmung mit seinen Rechtsvorschriften vorgenommenen Zustellung von Schriftstücken.
- Es ist nicht erforderlich, einem nach diesem Artikel zugestellten Schriftstück eine übersetzung beizufügen. Ist jedoch der ersuchte Staat überzeugt, daß der Empfänger die Sprache, in dem das Schriftstück abgefaßt ist, nicht versteht, so veranlaßt der ersuchte Staat die übersetzung in seine Amtssprache oder eine seiner Amtssprachen oder die Anfertigung einer Kurzfassung in einer dieser Sprachen. Andernfalls kann er den ersuchenden Staat bitten, das Schriftstück entweder in eine der Amtssprachen des ersuchten Staates, des Europarats oder der OECD übersetzen zu lassen oder eine Kurzfassung in einer dieser Sprachen beizufügen.
Artikel 18 Vom ersuchenden Staat zu erteilende Informationen
- Im Amtshilfeersuchen sind, soweit erforderlich, anzugeben:
- die Behörde oder Dienststelle, von der das durch die zuständige Behörde vorgelegte Ersuchen ausgeht;
- Name, Anschrift und andere sachdienliche Angaben zur Identifizierung der Person, die das Ersuchen betrifft;
- bei einem Ersuchen um Auskunft die Form, in der der ersuchende Staat die Auskünfte wünscht, damit sie seinen Erfordernissen entsprechen;
- bei einem Ersuchen um Unterstützung bei der Beitreibung oder um Sicherungsmaßnahmen die Art der steuerlichen Ansprüche, die Zusammensetzung der steuerlichen Ansprüche und die Vermögenswerte, aus denen die steuerlichen Ansprüche befriedigt werden können;
- bei einem Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken Art und Gegenstand der zuzustellenden Schriftstücke;
- ob das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates entspricht und die Voraussetzungen des Artikels 19 erfüllt sind.
- Sobald dem ersuchenden Staat weitere Informationen im Zusammenhang mit dem Amtshilfeersuchen zur Kenntnis gelangt sind, unterrichtet er den ersuchten Staat.
Artikel 19 Möglichkeit der Ablehnung eines Ersuchens
Der ersuchte Staat ist nicht verpflichtet, einem Ersuchen zu entsprechen, wenn der ersuchende Staat nicht alle in seinem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat; ausgenommen sind Fälle, in denen die Durchführung derartiger Maßnahmen unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würde.
Artikel 20 Beantwortung des Amtshilfeersuchens
- Wird dem Amtshilfeersuchen entsprochen, so unterrichtet der ersuchte Staat den ersuchenden Staat so bald wie möglich über die getroffenen Maßnahmen und das Ergebnis.
- Wird das Amtshilfeersuchen zurückgewiesen, so unterrichtet der ersuchte Staat den ersuchenden Staat so bald wie möglich von der Entscheidung unter Angabe der Gründe.
- Hat der ersuchende Staat bei einem Ersuchen um Auskunft angegeben, in welcher Form er die Auskunft wünscht, und ist der ersuchte Staat in der Lage, dem zu entsprechen, so erteilt der ersuchte Staat die Auskunft in der gewünschten Form.
Artikel 21 Schutz der Person und Grenzen der Verpflichtung zur Amtshilfe
- Dieses Übereinkommen berührt nicht die persönlichen Rechte und Sicherheiten, die die Gesetze oder die Verwaltungspraxis des ersuchten Staates gewähren.
- Das Übereinkommen ist vorbehaltlich des Artikels 14 nicht so auszulegen, als verpflichte es den ersuchten Staat:
- Maßnahmen durchzuführen, die von seinen eigenen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis oder den Gesetzen oder der Verwaltungspraxis des ersuchenden Staates abweichen;
- Maßnahmen durchzuführen, die nach seiner Auffassung dem Ordre public oder seinen wesentlichen Interessen widersprechen;
- Informationen zu erteilen, die nach seinen eigenen Gesetzen oder seiner Verwaltungspraxis oder nach den Gesetzen des ersuchenden Staates oder seiner Verwaltungspraxis nicht beschafft werden können;
- Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public oder den wesentlichen Interessen des Staates widerspräche;
- Amtshilfe zu leisten, wenn und insoweit die Besteuerung im ersuchenden Staat nach Auffassung des ersuchten Staates im Widerspruch zu allgemein geltenden Besteuerungsgrundsätzen, zu einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder einem anderen Abkommen stehen, das der ersuchte Staat mit dem ersuchenden Staat geschlossen hat;
- Amtshilfe zu leisten, wenn die Anwendung dieses Übereinkommens zu einer Diskriminierung zwischen einem Staatsangehörigen des ersuchten Staates und Staatsangehörigen des ersuchenden Staates unter gleichen Verhältnissen führen würde.
Artikel 22 Geheimhaltung
- Die Informationen, die ein Vertragsstaat nach diesem Übereinkommen erhalten hat, sind ebenso geheimzuhalten wie die Informationen, die der Staat aufgrund seines innerstaatlichen Rechts oder der in dem die Informationen erteilenden Staat geltenden Geheimhaltungsvorschriften erhalten hat, wenn diese restriktiver sind.
- Diese Informationen dürfen in jedem Fall nur den Personen oder Behörden (einschließlich der Gerichte und Verwaltungs- oder Aufsichtsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung, Erhebung oder Beitreibung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung von Rechtsmitteln im Zusammenhang mit Steuern dieses Staates befaßt sind. Nur die oben genannten Personen oder Behörden dürfen die Informationen verwenden, und zwar nur für diese Zwecke. Sie können sie jedoch ungeachtet des Absatzes 1 nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde des die Informationen erteilenden Staates in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung im Zusammenhang mit diesen Steuern offenlegen. Zwei oder mehrere Staaten können jedoch in gegenseitigem Einvernehmen auf die Voraussetzung der vorherigen Genehmigung verzichten.
- Hat ein Vertragsstaat einen in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a vorgesehenen Vorbehalt eingelegt, so verwenden alle anderen Vertragsstaaten, die Informationen von diesem Staat erhalten, diese nicht für Steuern einer Kategorie, die unter diesen Vorbehalt fällt. Ebenso verwendet der Staat, der den Vorbehalt eingelegt hat, aufgrund des Übereinkommens erhaltene Informationen nicht für Steuern einer Kategorie, die unter diesen Vorbehalt fällt.
- Ungeachtet der Absätze 1, 2 und 3 können Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, auch für andere Zwecke verwendet werden, wenn diese Informationen nach dem Recht des erteilenden Staates für diese anderen Zwecke verwendet werden können und die zuständige Behörde dieses Staates diese Verwendung gestattet. Die von einem Vertragsstaat einem anderen Vertragsstaat erteilten Informationen können von diesem nach vorheriger Genehmigung durch die zuständige Behörde des erstgenannten Staates an einen dritten Vertragsstaat übermittelt werden.
Artikel 23 Rechtsbehelf
- Ein Rechtsbehelf gegen die vom ersuchten Staat nach diesem Übereinkommen ergriffenen Maßnahmen ist nur bei den zuständigen Behörden dieses Staates einzulegen.
- Ein Rechtsbehelf gegen die vom ersuchenden Staat nach diesem Übereinkommen ergriffenen Maßnahmen, insbesondere bei der Beitreibung, der das Bestehen oder die Höhe der steuerlichen Ansprüche oder den Vollstreckungstitel betrifft, ist nur bei den zuständigen Behörden dieses Staates einzulegen. Der ersuchende Staat unterrichtet den ersuchten Staat, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist; der ersuchte Staat setzt dann das Beitreibungsverfahren aus, bis die Entscheidung der zuständigen Behörde vorliegt.
Der ersuchte Staat trifft jedoch auf Wunsch des ersuchenden Staates Sicherungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Beitreibung. Jeder Beteiligte kann dem ersuchten Staat ebenfalls mitteilen, wenn ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist; nach Eingang der Mitteilung konsultiert der ersuchte Staat in dieser Angelegenheit gegebenenfalls den ersuchenden Staat.
- Sobald eine endgültige Entscheidung zu dem Rechtsbehelf ergangen ist, unterrichtet der ersuchende oder der ersuchte Staat den anderen Staat über die Entscheidung und ihre Auswirkungen auf das Amtshilfeersuchen.