
Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnen ‑
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen;
überzeugt von der Notwendigkeit, eine gemeinsame Strafrechtspolitik zu verfolgen, die den Schutz der Umwelt zum Ziel hat;
in der Erwägung, dass ungeregelte industrielle Entwicklung ein Ausmaß an Verunreinigung verursachen kann, das Gefahren für die Umwelt birgt;
in der Erwägung, dass Leben und Gesundheit der Menschen, die natürliche Umwelt sowie Fauna und Flora mit allen nur möglichen Mitteln geschützt werden müssen;
in der Erwägung, dass die unkontrollierte Nutzung der Technik und die übermäßige Ausbeutung der natürlichen Ressourcen schwerwiegende Umweltgefahren mit sich bringen, die mit geeigneten abgestimmten Maßnahmen überwunden werden müssen;
in der Erkenntnis, dass zwar die Verhütung von Umweltschäden hauptsächlich durch andere Maßnahmen erreicht werden muss, dem Strafrecht jedoch eine wichtige Rolle im Umweltschutz zukommt;
in dem Bewusstsein, dass Umweltverstöße mit schweren Folgen als Straftaten umschrieben werden müssen, die mit angemessenen Sanktionen bedroht sind;
in dem Wunsch, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Täter nicht der Verfolgung und Bestrafung entgehen, und in dem Wunsch, zu diesem Zweck die internationale Zusammenarbeit zu fördern;
überzeugt, dass die Verhängung strafrechtlicher oder verwaltungsrechtlicher Sanktionen gegen juristische Personen eine wirksame Rolle bei der Verhütung von Umweltverstößen spielen kann, und in Anbetracht der weltweiten Entwicklung in dieser Hinsicht;
eingedenk der bestehenden völkerrechtlichen Übereinkünfte, die bereits Bestimmungen zum Schutz der Umwelt durch das Strafrecht enthalten;
gestützt auf die Schlussfolgerungen der 7. und der 17. Konferenz der Europäischen Justizminister 1972 in Basel und 1990 in Istanbul und die Empfehlung 1192 (1992) der Parlamentarischen Versammlung ‑
sind wie folgt übereingekommen:
Abschnitt I Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet
a "rechtswidrig" ein Verstoß gegen ein Gesetz, eine verwaltungsrechtliche Vorschrift oder eine Entscheidung einer zuständigen Behörde, die jeweils dem Schutz der Umwelt dienen;
b "Wasser" alle Arten von Grundwasser und Oberflächenwasser einschließlich des Wassers von Seen, Flüssen, Ozeanen und Meeren.
Abschnitt II Einzelstaatlich zu treffende Maßnahmen
Artikel 2 Vorsätzlich begangene Straftaten
1 Jede Vertragspartei trifft die gegebenenfalls erforderlichen geeigneten Maßnahmen, um nach ihrem einzelstaatlichen Recht folgende Handlungen als Straftaten zu umschreiben:
a das Einleiten, Abgeben oder Einbringen einer Menge von Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, welches
i den Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung verursacht oder
ii eine erhebliche Gefahr herbeiführt, den Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung zu verursachen;
b das rechtswidrige Einleiten, Abgeben oder Einbringen einer Menge von Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser, welches deren anhaltende Verschlechterung oder den Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung oder erhebliche Schäden an geschützten Denkmälern, anderen geschützten Gegenständen, an Vermögensgegenständen, Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann;
c das rechtswidrige Beseitigen, Behandeln, Lagern, Befördern, Ausführen oder Einführen von gefährlichen Abfällen, welches den Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität sowie an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann;
d das rechtswidrige Betreiben einer Fabrik, in der eine gefährliche Tätigkeit durchgeführt wird, welches den Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität sowie an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann;
e das rechtswidrige Herstellen, Behandeln, Lagern, Verwenden, Befördern, Ausführen oder Einführen von Kernmaterial oder anderen gefährlichen radioaktiven Stoffen, welches den Tod eines Menschen oder eine schwere Körperverletzung oder erhebliche Schäden hinsichtlich der Luft-, Boden- oder Wasserqualität sowie an Tieren oder Pflanzen verursacht oder verursachen kann;
wenn diese vorsätzlich begangen werden.
2 Jede Vertragspartei trifft die gegebenenfalls erforderlichen geeigneten Maßnahmen, um die Beihilfe und die Anstiftung zu einer in Übereinstimmung mit Absatz 1 umschriebenen Straftat nach ihrem einzelstaatlichen Recht als Straftat zu umschreiben.
Artikel 3 Fahrlässig begangene Straftaten
1 Jede Vertragspartei trifft die gegebenenfalls erforderlichen geeigneten Maßnahmen, um die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis e aufgeführten Straftaten, wenn fahrlässig begangen, nach ihrem einzelstaatlichen Recht als Straftaten zu umschreiben.
2 Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass Absatz 1 ganz oder teilweise nur auf Straftaten Anwendung findet, die grob fahrlässig begangen wurden.
3 Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass Absatz 1 keine oder nur teilweise Anwendung findet auf
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii,
Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b, soweit die Straftat geschützte Denkmäler, andere geschützte Gegenstände oder Vermögensgegenstände betrifft.
Artikel 4 Weitere Straftaten oder verwaltungsrechtliche Delikte
Soweit die Artikel 2 und 3 diese nicht erfassen, trifft jede Vertragspartei die gegebenenfalls erforderlichen geeigneten Maßnahmen, um die folgenden Handlungen, wenn vorsätzlich oder fahrlässig begangen, nach ihrem einzelstaatlichen Recht als Straftaten oder verwaltungsrechtliche Delikte zu umschreiben, die mit Sanktionen oder anderen Maßnahmen bedroht sind:
a das rechtswidrige Einleiten, Abgeben oder Einbringen einer Menge von Stoffen oder ionisierender Strahlung in die Luft, den Boden oder das Wasser;
b das rechtswidrige Verursachen von Lärm;
c das rechtswidrige Beseitigen, Behandeln, Lagern, Befördern, Ausführen oder Einführen von Abfällen;
d das rechtswidrige Betreiben einer Fabrik;
e das rechtswidrige Herstellen, Behandeln, Verwenden, Befördern, Ausführen oder Einführen von Kernmaterial, anderen radioaktiven Stoffen oder gefährlichen Chemikalien;
f das rechtswidrige Verursachen von Veränderungen, die natürliche Bestandteile eines Nationalparks, eines Naturschutzgebiets, eines Wasserschutzgebiets oder anderer geschützter Gebiete beeinträchtigen;
g das rechtswidrige Besitzen, Wegnehmen, Beschädigen oder Töten geschützter Arten freilebender Tiere und Pflanzen oder Handeltreiben damit.
Artikel 5 Gerichtsbarkeit
1 Jede Vertragspartei trifft die gegebenenfalls erforderlichen geeigneten Maßnahmen, um die Gerichtsbarkeit für eine in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebene Straftat zu begründen, wenn die Straftat wie folgt begangen worden ist:
a in ihrem Hoheitsgebiet oder
b an Bord eines Schiffes oder Luftfahrzeugs, das bei ihr eingetragen ist oder ihre Flagge führt, oder
c von einem ihrer Staatsangehörigen, sofern die Straftat dort, wo sie begangen wurde, auch strafbar ist oder sofern der Ort, an dem sie begangen wurde, keiner Gebietshoheit untersteht.
2 Jede Vertragspartei trifft die gegebenenfalls erforderlichen geeigneten Maßnahmen, um die Gerichtsbarkeit für die in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten in den Fällen zu begründen, in denen sich ein mutmaßlicher Täter in ihrem Hoheitsgebiet aufhält und sie ihn nicht an eine andere Vertragspartei ausliefert, nachdem ein Auslieferungsersuchen gestellt wurde.
3 Dieses Übereinkommen schließt nicht die Ausübung der Strafgerichtsbarkeit nach einzelstaatlichem Recht aus.
4 Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 keine oder nur teilweise Anwendung finden.
Artikel 6 Sanktionen für Umweltstraftaten
Jede Vertragspartei trifft in Übereinstimmung mit den einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünften die gegebenenfalls erforderlichen geeigneten Maßnahmen, um die in Übereinstimmung mit den Artikeln 2 und 3 umschriebenen Straftaten mit strafrechtlichen Sanktionen bedrohen zu können, die der Schwere dieser Straftaten Rechnung tragen. Zu diesen Sanktionen gehören Freiheitsstrafen und finanzielle Sanktionen; sie können die Wiederherstellung der Umwelt einschließen.
Artikel 7 Einziehungsmaßnahmen
1 Jede Vertragspartei trifft die gegebenenfalls erforderlichen geeigneten Maßnahmen, um im Zusammenhang mit in den Artikeln 2 und 3 aufgeführten Straftaten Tatwerkzeuge und Erträge oder Vermögensgegenstände, deren Wert solchen Erträgen entspricht, einziehen zu können.
2 Jede Vertragspartei kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung ihrer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass sie in Bezug auf die in der Erklärung bezeichneten Straftaten oder in Bezug auf bestimmte Kategorien von Tatwerkzeugen, Erträgen oder Vermögensgegenständen, deren Wert solchen Erträgen entspricht, Absatz 1 nicht anwenden wird.
Artikel 8 Wiederherstellung der Umwelt
Jede Vertragspartei kann jederzeit in einer an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Erklärung mitteilen, dass sie die Wiederherstellung der Umwelt nach den folgenden Bestimmungen vorsehen wird:
a Die zuständige Behörde kann im Zusammenhang mit einer nach diesem Übereinkommen umschriebenen Straftat die Wiederherstellung der Umwelt anordnen. Diese Anordnung kann mit bestimmten Bedingungen verbunden werden;
b wird die Anordnung zur Wiederherstellung der Umwelt nicht befolgt, so kann die zuständige Behörde sie in Übereinstimmung mit dem einzelstaatlichen Recht auf Kosten der von der Anordnung betroffenen Person vollziehen lassen oder stattdessen oder ergänzend andere strafrechtliche Sanktionen gegen diese Person verhängen.
Artikel 9 Verantwortlichkeit von juristischen Personen
1 Jede Vertragspartei trifft die gegebenenfalls erforderlichen geeigneten Maßnahmen, um straf‑ oder verwaltungsrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen gegen juristische Personen verhängen zu können, für die von ihren Organen, einem Mitglied ihrer Organe oder einem anderen Vertreter eine in Artikel 2 oder 3 genannte Straftat begangen worden ist.
2 Die Verantwortlichkeit einer juristischen Person nach Absatz 1 schließt ein Strafverfahren gegen eine natürliche Person nicht aus.
3 Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er sich das Recht vorbehält, Absatz 1 oder Teile davon nicht oder nur auf die in der Erklärung bezeichneten Straftaten anzuwenden.
Artikel 10 Zusammenarbeit zwischen Behörden
1 Jede Vertragspartei trifft die gegebenenfalls erforderlichen geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die für den Umweltschutz zuständigen Behörden mit den für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zuständigen Behörden zusammenarbeiten, indem sie
a diese Behörden von Amts wegen unterrichten, wenn ein begründeter Verdacht besteht, dass eine Straftat nach Artikel 2 begangen worden ist;
b diesen Behörden auf Verlangen in Übereinstimmung mit dem einzelstaatlichen Recht alle notwendigen Auskünfte erteilen.
2 Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung mitteilen, dass er sich das Recht vorbehält, Absatz 1 Buchstabe a nicht oder nur auf die in der Erklärung bezeichneten Straftaten anzuwenden.
Artikel 11 Recht von Gruppen, an einem Verfahren teilzunehmen
Jede Vertragspartei kann jederzeit in einer an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Erklärung mitteilen, dass sie in Übereinstimmung mit dem einzelstaatlichen Recht Gruppen, Stiftungen oder Vereinigungen, die nach ihrer Satzung den Schutz der Umwelt zum Ziel haben, das Recht gewährt, an Strafverfahren wegen der in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten teilzunehmen.
Abschnitt III Auf internationaler Ebene zu treffende Maßnahmen
Artikel 12 Internationale Zusammenarbeit
1 Die Vertragsparteien gewähren einander in Übereinstimmung mit den einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünften über internationale Zusammenarbeit in Strafsachen und ihrem einzelstaatlichen Recht die größtmögliche Unterstützung bei Ermittlungen und Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit den in Übereinstimmung mit diesem Übereinkommen umschriebenen Straftaten.
2 Die Vertragsparteien können einander bei Ermittlungen und Verfahren im Zusammenhang mit den in Artikel 4 bezeichneten Handlungen, die nicht von Absatz 1 erfasst werden, Unterstützung gewähren.
Abschnitt IV Schlussklauseln
Artikel 13 Unterzeichnung und Inkrafttreten
1 Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und für Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, zur Unterzeichnung auf. Diese Staaten können ihre Zustimmung, gebunden zu sein, ausdrücken,
a indem sie es ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen oder
b indem sie es vorbehaltlich der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung unterzeichnen und später ratifizieren, annehmen oder genehmigen.
2 Die Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
3 Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem drei Staaten nach Absatz 1 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
4 Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem er nach Absatz 1 seine Zustimmung ausgedrückt hat, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
Artikel 14 Beitritt zum Übereinkommen
1 Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsstaaten des Übereinkommens durch einen mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Komitee haben, gefassten Beschluss jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, dem Übereinkommen beizutreten.
2 Für jeden beitretenden Staat tritt dieses Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt.
Artikel 15 Geltungsbereich
1 Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
2 Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
3 Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 16 Verhältnis zu anderen Übereinkünften
1 Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten aus mehrseitigen völkerrechtlichen Übereinkünften über besondere Fragen unberührt.
2 Die Vertragsparteien des Übereinkommens können untereinander zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte über Fragen schließen, die in diesem Übereinkommen geregelt sind, um seine Bestimmungen zu ergänzen oder zu verstärken oder die Anwendung der darin enthaltenen Grundsätze zu erleichtern.
3 Haben zwei oder mehr Vertragsparteien bereits eine Vereinbarung oder einen Vertrag über einen Gegenstand geschlossen, der in diesem Übereinkommen geregelt ist, oder haben sie ihre Beziehungen hinsichtlich dieses Gegenstands anderweitig geregelt, so sind sie berechtigt, anstelle dieses Übereinkommens die Vereinbarung, den Vertrag oder die Regelung anzuwenden, wenn dies die internationale Zusammenarbeit erleichtert.
Artikel 17 Vorbehalte
1 Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde erklären, dass er von einem oder mehreren der in Artikel 3 Absätze 2 und 3, Artikel 5 Absatz 4, Artikel 7 Absatz 2, Artikel 9 Absatz 3 und Artikel 10 Absatz 2 vorgesehenen Vorbehalte Gebrauch macht. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
2 Jeder Staat, der einen Vorbehalt nach Absatz 1 angebracht hat, kann ihn durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation ganz oder teilweise zurücknehmen. Die Rücknahme wird mit dem Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
3 Eine Vertragspartei, die einen Vorbehalt zu einer Bestimmung dieses Übereinkommens angebracht hat, kann nicht verlangen, dass eine andere Vertragspartei diese Bestimmung anwendet; sie kann jedoch, wenn es sich um einen Teilvorbehalt oder einen bedingten Vorbehalt handelt, die Anwendung der betreffenden Bestimmung insoweit verlangen, als sie selbst sie angenommen hat.
Artikel 18 Änderungen
1 Jede Vertragspartei kann Änderungen dieses Übereinkommens vorschlagen; der Generalsekretär des Europarats übermittelt jeden Vorschlag den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Nichtmitgliedstaat, der nach Artikel 14 diesem Übereinkommen beigetreten oder zum Beitritt eingeladen worden ist.
2 Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird dem Europäischen Ausschuss für Strafrechtsfragen übermittelt; dieser unterbreitet dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag.
3 Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und die vom Europäischen Ausschuss für Strafrechtsfragen unterbreitete Stellungnahme und kann die Änderung beschließen.
4 Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 3 beschlossenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt.
5 Jede nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt am dreißigsten Tag nach dem Tag in Kraft, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie die Änderung angenommen haben.
Artikel 19 Beilegung von Streitigkeiten
1 Der Europäische Ausschuss für Strafrechtsfragen des Europarats wird über die Auslegung und Anwendung dieses Übereinkommens auf dem Laufenden gehalten.
2 Im Fall einer Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens bemühen sich die Vertragsparteien, die Streitigkeit durch Verhandlungen oder andere friedliche Mittel ihrer Wahl beizulegen, einschließlich der Befassung des Europäischen Ausschusses für Strafrechtsfragen, eines Schiedsgerichts, das für die Streitparteien bindende Entscheidungen fällt, oder des Internationalen Gerichtshofs, je nach Vereinbarung der betroffenen Vertragsparteien.
Artikel 20 Kündigung
1 Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2 Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 21 Notifikationen
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten ist,
a jede Unterzeichnung;
b jede Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑, Genehmigungs‑ oder Beitrittsurkunde;
c jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 13 und 14;
d jeden Vorbehalt nach Artikel 17 Absatz 1;
e jeden Änderungsvorschlag nach Artikel 18 Absatz 1;
f jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 4. November 1998 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats und allen zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte Abschriften.