
Die Unterzeichnerregierungen der Mitgliedstaaten des Europarats,
in der Erwägung, daß ein Europäisches übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit am 21. April 1961 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist;
in der Erwägung jedoch, daß bestimmte in Artikel IV des übereinkommens zur Gestaltung des schiedsrichterlichen Verfahrens vorgesehene Maßnahmen sich nur für Streitigkeiten zwischen natürlichen oder juristischen Personen eignen, von denen die eine ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in einem Vertragsstaat hat, in dem im Sinne der Anlage zu dem übereinkommen eine Landesgruppe (ein Nationalkomitee) der Internationalen Handelskammer besteht, und die andere ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in einem Vertragsstaat hat, in dem eine solche Landesgruppe nicht besteht;
in der Erwägung, daß nach Artikel X Abs. 7 des genannten übereinkommens dessen Vorschriften die Gültigkeit mehrseitiger oder zweiseitiger Verträge, welche die Vertragsstaaten des übereinkommens auf dem Gebiete der Schiedsgerichtsbarkeit geschlossen haben oder noch schließen werden, unberührt lassen;
ohne einem künftigen übereinkommen zur Einführung eines Einheitlichen Gesetzes über die Schiedsgerichtsbarkeit, das zur Zeit im Rahmen des Europarats ausgearbeitet wird, vorzugreifen,
haben folgendes vereinbart:
Artikel 1
Für die Beziehungen zwischen natürlichen oder juristischen Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in den Vertragsstaaten dieser Vereinbarung haben, werden die Absätze 2 bis 7 des Artikels IV des Europäischen übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, das am 21. April 1961 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegt worden ist, durch die folgende Vorschrift ersetzt:
"Enthält die Schiedsvereinbarung keine Angaben über die Gesamtheit oder einen Teil der in Artikel IV Abs. 1 des Europäischen übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit bezeichneten Maßnahmen, so werden die bei der Bildung oder der Tätigkeit des Schiedsgerichts etwa entstehenden Schwierigkeiten auf Antrag einer Partei durch das zuständige staatliche Gericht behoben."
Artikel 2
Artikel 3
Artikel 4
Das Inkrafttreten dieser Vereinbarung ist für jeden Staat, der sie gemäß Artikel 2 und 3 ratifiziert, annimmt oder ihr beitritt, von dem Inkrafttreten des Europäischen übereinkommens über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit abhängig.
Artikel 5
Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation für sich selbst kündigen. Die Kündigung wird sechs Monate, nachdem die Notifikation dem Generalsekretär des Europarats zugegangen ist, wirksam.
Artikel 6
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und der Regierung jedes Staates, der dieser Vereinbarung beigetreten ist,
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten diese Vereinbarung unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 17. Dezember 1962 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut in gleicher Weise maßgebend ist, in einer einzigen Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jeder Regierung, welche die Vereinbarung unterzeichnet hat oder ihr beigetreten ist, eine beglaubigte Abschrift.