Präambel
Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarats,
in der Erwängung, daß es das Ziel des Europarats ist, eine engere Verbindung zwischen seinen
Mitgliedern herzustellen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu wahren und zu
verwirklichen und ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern, insbesondere durch die Erhaltung und
Weiterentwicklung der Menschenrechte und Grundfreiheiten;
in der Erwägung, daß die Mitgliedstaaten des Europarats in der am 4. November 1950 zu Rom
unterzeichneten Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und in dem am 20. März 1952 zu
Paris unterzeichneten Zusatzprotokoll übereingekommen sind, ihren Völkern die darin angeführten bürgerlichen und politischen Rechte und Freiheiten zu sichern;
in der Erwägung, daß die Ausübung sozialer Rechte sichergestellt sein muß, und zwar ohne
Diskriminierung aus Gründen der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Religion, der politischen Meinung, der
nationalen Abstammung oder der sozialen Herkunft;
in dem Entschluß, gemeinsam alle Anstrengungen zu unternehmen, um durch geeignete Einrichtungen
und Maßnahmen den Lebensstandard ihrer Bevölkerung in Stadt und Land zu verbessern und ihr soziales
Wohl zu fördern,
sind wie folgt übereingekommen:
Teil I
Die Vertragsparteien sind gewillt, mit allen zweckdienlichen Mitteln staatlicher und zwischenstaatlicher Art eine
Politik zu verfolgen, die darauf abzielt, geeignete Voraussetzungen zu schaffen, damit die tatsächliche Ausübung
der folgenden Rechte und Grundsätze gewährleistet ist:
- Jedermann muß die Möglichkeit haben, seinen Lebensunterhalt durch eine frei übernommene Tätigkeit zu
verdienen.
- Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen.
- Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen.
- Alle Arbeitnehmer haben das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt, das ihnen und ihren Familien einen
angemessenen Lebensstandard sichert.
- Alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht auf Freiheit zur Vereinigung in nationalen und
internationalen Organisationen zum Schutz ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen.
- Alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht auf Kollektivverhandlungen.
- Kinder und Jugendliche haben das Recht auf besonderen Schutz gegen körperliche und sittliche Gefahren,
denen sie ausgesetzt sind.
- Arbeitnehmerinnen haben im Falle der Mutterschaft und in anderen geeigneten Fällen das Recht auf
besonderen Schutz bei der Arbeit.
- Jedermann hat das Recht auf geeignete Möglichkeiten der Berufsberatung, die ihm helfen soll, einen Beruf zu
wählen, der seiner persönlichen Eignung und seinen Interessen entspricht.
- Jermann hat das Recht auf geeignete Möglichkeiten der Berufsausbildung.
- Jedermann hat das Recht, alle Maßnahmen in Anspruch zu nehmen, die es ihm ermöglichen, sich des
besten Gesundheitszustandes zu erfreuen, den er erreichen kann.
- Alle Arbeitnehmer und ihre Angehörigen haben das Recht auf soziale Sicherheit.
- Jedermann hat das Recht auf Fürsorge, wenn er keine ausreichenden Mittel hat.
- Jedermann hat das Recht, soziale Dienste in Anspruch zu nehmen.
- Jeder Behinderte hat das Recht auf berufliche Ausbildung sowie auf berufliche und soziale Eingliederung oder
Wiedereingliederung ohne Rücksicht auf Ursprung und Art seiner Behinderung.
- Die Familie als Grundeinheit der Gesellschaft hat das Recht auf angemessenen sozialen, gesetzlichen und
wirtschaftlichen Schutz, der ihre volle Entfaltung zu sichern vermag.
- Mütter und Kinder haben, unabhängig vom Bestehen einer Ehe und von familienrechtlichen Beziehungen, das
Recht auf angemessenen sozialen und wirtschaftlichen Schutz.
- Die Staatsangehörigen einer Vertragspartei haben das Recht, im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei
gleichberechtigt mit deren Staatsangehörigen jede Erwerbstätigkeit aufzunehmen, vorbehaltlich von
Einschränkungen, die auf triftigen wirtschaftlichen oder sozialen Gründen beruhen.
- Wanderarbeitnehmer, die Staatsangehörige einer Vertragspartei sind, und ihre Familien haben das Recht auf
Schutz und Beistand im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei.
Teil II
Die Vertragsparteien erachten sich durch die in den folgenden Artikeln und Absätzen festgelegten
Verpflichtungen nach Maßgabe des Teils III gebunden.
Artikel 1 Das Recht auf Arbeit
Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Arbeit zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:
- zwecks Verwirklichung der Vollbeschäftigung die Erreichung und Aufrechterhaltung eines möglichst hohen und
stabilen Beschäftigungsstandes zu einer ihrer wichtigsten Zielsetzungen und Aufgaben zu machen;
- das Recht des Arbeitnehmers wirksam zu schützen, seinen Lebensunterhalt durch eine frei übernommene
Tätigkeit zu verdienen;
- unentgeltliche Arbeitsvermittlungsdienste für alle Arbeitnehmer einzurichten oder aufrecht zu erhalten;
- eine geeignete Berufsberatung, Berufsausbildung und berufliche Wiedereingliederung sicherzustellen oder zu
fördern.
Artikel 2 Das Recht auf gerechte Arbeitsbedingungen
Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf gerechte Arbeitsbedingungen zu gewährleisten, verpflichten sich
die Vertragsparteien:
- für eine angemessene tägliche und wöchentliche Arbeitszeit zu sorgen und die Arbeitswoche fortschreitend zu
verkürzen, soweit die Produktivitätssteigerung und andere mitwirkende Faktoren dies gestatten;
- bezahlte öffentliche Feiertage vorzusehen;
- die Gewährung eines bezahlten Jahresurlaubs von mindestens zwei Wochen sicherzustellen;
- für die Gewährung zusätzlicher bezahlter Urlaubstage oder einer verkürzten Arbeitszeit für Arbeitnehmer zu
sorgen, die mit bestimmten gefährlichen oder gesundheitsschädlichen Arbeiten beschäftigt sind;
- eine wöchentliche Ruhezeit sicherzustellen, die, soweit möglich, mit dem Tag zusammenfällt, der in dem
betreffenden Land oder Bezirk durch Herkommen oder Brauch als Ruhetag anerkannt ist.
Artikel 3 Das Recht auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen
Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen zu gewährleisten,
verpflichten sich die Vertragsparteien:
- Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften zu erlassen;
- für Kontrollmaßnahmen zur Einhaltung dieser Vorschriften zu sorgen;
- die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen in geeigneten Fällen bei Maßnahmen zu Rate zu
ziehen, die auf eine Verbesserung der Sicherheit und der Gesundheit bei der Arbeit gerichtet sind.
Artikel 4 Das Recht auf ein gerechtes Arbeitsentgelt
Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf ein gerechtes Arbeitsentgelt zu gewährleisten, verpflichten sich
die Vertragsparteien:
- das Recht der Arbeitnehmer auf ein Arbeitsentgelt anzuerkennen, welches ausreicht, um ihnen und ihren
Familien einen angemessenen Lebensstandard zu sichern;
- das Recht der Arbeitnehmer auf Zahlung erhöhter Lohnsätze für überstundenarbeit anzuerkennen,
vorbehaltlich von Ausnahmen in bestimmten Fällen;
- das Recht männlicher und weiblicher Arbeitnehmer auf gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit anzuerkennen;
- das Recht aller Arbeitnehmer auf eine angemessene Kündigungsfrist im Falle der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses anzuerkennen;
- Lohnabzüge nur unter den Bedingungen und in den Grenzen zuzulassen, die in innerstaatlichen
Rechtsvorschriften vorgesehen oder durch Gesamtarbeitsvertrag oder Schiedsspruch bestimmt sind.
Die Ausübung dieser Rechte ist durch frei geschlossene Gesamtarbeitsverträge, durch gesetzliche Verfahren der
Lohnfestsetzung oder auf jede andere, den Landesverhältnissen entsprechende Weise zu gewährleisten.
Artikel 5 Das Vereinigungsrecht
Um die Freiheit der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gewährleisten oder zu fördern, örtliche, nationale oder
internationale Organisationen zum Schutze ihrer wirtschaftlichen und sozialen Interessen zu bilden und diesen
Organisationen beizutreten, verpflichten sich die Vertragsparteien, diese Freiheit weder durch das innerstaatliche
Recht noch durch dessen Anwendung zu beeinträchtigen. Inwieweit die in diesem Artikel vorgesehenen Garantien
auf die Polizei Anwendung finden, bestimmt sich nach innerstaatlichem Recht. Das Prinzip und gegebenenfalls der
Umfang der Anwendung dieser Garantien auf die Mitglieder der Streitkräfte bestimmen sich gleichfalls nach
innerstaatlichem Recht.
Artikel 6 Das Recht auf Kollektivverhandlungen
Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Kollektivverhandlungen zu gewährleisten, verpflichten sich die
Vertragsparteien:
- gemeinsame Beratungen zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern zu fördern;
- Verfahren für freiwillige Verhandlungen zwischen Arbeitgebern oder Arbeitgeberorganisationen einerseits und
Arbeitnehmerorganisationen andererseits zu fördern, soweit dies notwendig und zweckmäßig ist, mit dem
Ziele, die Beschäftigungsbedingungen durch Gesamtarbeitsverträge zu regeln;
- die Einrichtung und die Benutzung geeigneter Vermittlungs- und freiwilliger Schlichtungsverfahren zur
Beilegung von Arbeitsstreitigkeiten zu fördern;
und anerkennen:
- das Recht der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber auf kollektive Maßnahmen einschließlich des
Streikrechts im Falle von Interessenkonflikten, vorbehaltlich etwaiger Verpflichtungen aus geltenden
Gesamtarbeitsverträgen.
Artikel 7 Das Recht der Kinder und Jugendlichen auf Schutz
Um die wirksame Ausübung des Rechtes der Kinder und Jugendlichen auf Schutz zu gewährleisten, verpflichten
sich die Vertragsparteien:
- das Mindestalter für die Zulassung zu einer Beschäftigung auf 15 Jahre festzusetzen, vorbehaltlich von
Ausnahmen für Kinder, die mit bestimmten leichten Arbeiten beschäftigt werden, welche weder ihre Gesundheit
noch ihre Moral noch ihre Erziehung gefährden;
- ein höheres Mindestalter für die Zulassung zur Beschäftigung in bestimmten Berufen festzusetzen, die als
gefährlich oder gesundheitsschädlich gelten;
- die Beschäftigung Schulpflichtiger mit Arbeiten zu verbieten, die verhindern würden, daß sie aus ihrer
Schulausbildung den vollen Nutzen ziehen;
- die Arbeitszeit von Jugendlichen unter 16 Jahren entsprechend den Erfordernissen ihrer Entwicklung und
insbesondere ihrer Berufsausbildung zu begrenzen;
- das Recht der jugendlichen Arbeitnehmer und Lehrlinge auf ein gerechtes Arbeitsentgelt oder eine
angemessene Beihilfe anzuerkennen;
- vorzusehen, daß die Zeit, die Jugendliche während der normalen Arbeitszeit mit Zustimmung des
Arbeitgebers für die Berufsausbildung verwenden, als Teil der täglichen Arbeitszeit gilt;
- für Arbeitnehmer unter 18 Jahren die Dauer des bezahlten Jahresurlaubs auf mindestens drei Wochen
festzusetzen;
- für Personen unter 18 Jahren Nachtarbeit zu verbieten, mit Ausnahme bestimmter, im innerstaatlichen
Recht festgelegter Arbeiten;
- vorzusehen, daß Arbeitnehmer unter 18 Jahren, die in bestimmten, in dem innerstaatlichen Recht
festgelegten Beschäftigungen tätig sind, einer regelmäßigen ärztlichen überwachung unterliegen;
- einen besonderen Schutz gegen die körperlichen und sittlichen Gefahren sicherzustellen, denen Kinder und
Jugendliche ausgesetzt sind, insbesondere gegen Gefahren, die sich unmittelbar oder mittelbar aus ihrer Arbeit
ergeben.
Artikel 8 Das Recht der Arbeitnehmerinnen auf Schutz
Um die wirksame Ausübung des Rechtes der Arbeitnehmerinnen auf Schutz zu gewährleisten, verpflichten sich
die Vertragsparteien:
- sicherzustellen, daß Frauen vor und nach der Niederkunft eine Arbeitsbefreiung von insgesamt
mindestens 12 Wochen erhalten, und zwar entweder in Form eines bezahlten Urlaubs oder durch angemessene
Leistungen der Sozialen Sicherheit oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln;
- es als ungesetzlich zu betrachten, daß ein Arbeitgeber einer Frau während ihrer Abwesenheit infolge
Mutterschaftsurlaubs oder so kündigt, daß die Kündigungsfrist während einer solchen Abwesenheit abläuft;
- sicherzustellen, daß Mütter, die ihre Kinder stillen, für diesen Zweck Anspruch auf ausreichende
Arbeitsunterbrechungen haben;
-
- die Nachtarbeit von Arbeitnehmerinnen in gewerblichen Betrieben zu regeln;
- jede Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen mit Untertagarbeiten in Bergwerken und gegebenenfalls mit allen
sonstigen Arbeiten zu untersagen, die infolge ihrer gefährlichen, gesundheitsschädlichen oder beschwerlichen Art
für sie ungeeignet sind.
Artikel 9 Das Recht auf Berufsberatung
Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Berufsberatung zu gewährleisten, verpflichten sich die
Vertragsparteien, einen Dienst einzurichten oder zu fördern soweit dies notwendig ist , der allen
Personen einschließlich der Behinderten hilft, die Probleme der Berufswahl oder des beruflichen Aufstiegs zu
lösen, und zwar unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Eigenschaften und deren Beziehung zu den
Beschäftigungsmöglichkeiten; diese Hilfe soll sowohl Jugendlichen einschließlich Kindern schulpfichtigen Alters
als auch Erwachsenen unentgeltlich zur Verfügung stehen.
Artikel 10 Das Recht auf berufliche Ausbildung
Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf berufliche Ausbildung zu gewährleisten, verpfichten sich die
Vertragsparteien:
- die fachliche und berufliche Ausbildung aller Personen, einschließlich der Behinderten, soweit es
notwendig ist, zu gewährleisten oder zu fördern, und zwar in Beratung mit Arbeitgeber und
Arbeitnehmerorganisationen, sowie Möglichkeiten für den Zugang zu Technischen Hochschulen und Universitäten
nach alleiniger Maßgabe der persönlichen Eignung zu schaffen;
- ein System der Lehrlingsausbildung und andere Systeme der Ausbildung für junge Menschen beiderlei
Geschlechts in ihren verschiedenen Berufstätigkeiten sicherzustellen oder zu fördern;
- soweit notwendig, folgendes sicherzustellen oder zu fördern:
- geeignete und leicht zugängliche Ausbildungsmöglichkeiten für erwachsene Arbeitnehmer,
- besondere Möglichkeiten für die berufliche Umschulung erwachsener Arbeitnehmer, die durch den technischen
Fortschritt oder neue Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt erforderlich wird;
- zur vollen Ausnutzung der geschaffenen Möglichkeiten durch geeignete Maßnahmen anzuregen, zum
Beispiel dadurch, daß:
- alle Gebühren und Kosten herabgesetzt oder abgeschafft werden;
- in geeigneten Fällen finanzielle Hilfe gewährt wird;
- die Zeiten, die der Arbeitnehmer während der Beschäftigung auf Verlangen seines Arbeitgebers für den
Besuch von Fortbildungslehrgängen verwendet, auf die normale Arbeitszeit angerechnet werden;
- durch geeignete überwachung die Wirksamkeit des Systems der Lehrlingsausbildung und jedes anderen
Ausbildungssystems für jugendliche Arbeitnehmer sowie ganz allgemein deren ausreichender Schutz gewährleistet
wird, und zwar in Beratung mit Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen.
Artikel 11 Das Recht auf Schutz der Gesundheit
Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Schutz der Gesundheit zu gewährleisten, verpflichten sich die
Vertragsparteien, entweder unmittelbar oder in Zusammenarbeit mit öffentlichen oder privaten Organisationen
geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die u. a. darauf abzielen:
- soweit wie möglich die Ursachen von Gesundheitsschäden zu beseitigen;
- Beratungs- und Schulungsmöglichkeiten zu schaffen zur Verbesserung der Gesundheit und zur Entwicklung
des persönlichen Verantwortungsbewußtseins in Fragen der Gesundheit;
- soweit wie möglich epidemischen, endemischen und anderen Krankheiten vorzubeugen.
Artikel 12 Das Recht auf Soziale Sicherheit
Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Soziale Sicherheit zu gewährleisten, verpflichten sich die
Vertragsparteien:
- ein System der Sozialen Sicherheit einzuführen oder beizubehalten;
- das System der Sozialen Sicherheit auf einem befriedigenden Stand zu halten, der zumindest dem entspricht,
der für die Ratifikation des übereinkommens (Nr. 102) der Internationalen Arbeitsorganisation über die
Mindestnormen der Sozialen Sicherheit erforderlich ist;
- sich zu bemühen, das System der Sozialen Sicherheit fortschreitend auf einen höheren Stand zu bringen;
- durch den Abschluß geeigneter zwei- und mehrseitiger übereinkünfte oder durch andere Mittel und nach
Maßgabe der in diesen übereinkünften niedergelegten Bedingungen Maßnahmen zu ergreifen, die
folgendes gewährleisten:
- die Gleichbehandlung der Staatsangehörigen anderer Vertragsparteien mit ihren eigenen Staatsangehörigen
hinsichtlich der Ansprüche aus der Sozialen Sicherheit einschließlich der Wahrung der nach den
Rechtsvorschriften der Sozialen Sicherheit erwachsenen Leistungsansprüche, gleichviel wo die geschützten
Personen innerhalb der Hoheitsgebiete der Vertragsparteien ihren Aufenthalt nehmen;
- die Gewährung, die Erhaltung und das Wiederaufleben von Ansprüchen aus der Sozialen Sicherheit,
beispielsweise durch die Zusammenrechnung von Versicherungs- und Beschäftigungszeiten, die nach den
Rechtsvorschriften jeder der Vertragsparteien zurückgelegt wurden.
Artikel 13 Das Recht auf Fürsorge
Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Fürsorge zu gewährleisten, verpflichten sich die
Vertragsparteien:
- sicherzustellen, daß jedem, der nicht über ausreichende Mittel verfügt und sich diese auch nicht selbst
oder von anderen, insbesondere durch Leistungen aus einem System der Sozialen Sicherheit verschaffen kann,
ausreichende Unterstützung gewährt wird und im Falle der Erkrankung die Betreuung, die seine Lage erfordert;
- sicherzustellen, daß Personen, die diese Fürsorge in Anspruch nehmen, nicht aus diesem Grunde in ihren
politischen oder sozialen Rechten beeinträchtigt werden;
- dafür zu sorgen, daß jedermann durch zweckentsprechende öffentliche oder private Einrichtungen die
zur Verhütung, Behebung oder Milderung einer persönlichen oder familiären Notlage erforderliche Beratung und
persönliche Hilfe erhalten kann;
- die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Bestimmungen auf die rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet
befindlichen Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien anzuwenden, und zwar auf der Grundlage der
Gleichbehandlung und in übereinstimmung mit den Verpflichtungen, die sie in dem am 11. Dezember 1953 zu
Paris unterzeichneten Europäischen Fürsorgeabkommen übernommen haben.
Artikel 14 Das Recht auf Inanspruchnahme sozialer Dienste
Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Inanspruchnahme sozialer Dienste zu gewährleisten, verpflichten
sich die Vertragsparteien:
- Dienste zu fördern oder zu schaffen, die unter Anwendung der Methoden der Sozialarbeit zum Wohlbefinden
und zur Entfaltung des einzelnen und der Gruppen innerhalb der Gemeinschaft beitragen, sowie zu ihrer
Anpassung an die soziale Umgebung;
- bei der Bildung und Durchführung dieser Dienste Einzelpersonen und freie oder andere Organisationen
zur Beteiligung anzuregen.
Artikel 15 Das Recht der körperlich, geistig oder seelisch Behinderten auf berufliche
Ausbildung sowie auf berufliche und soziale Eingliederung oder Wiedereingliederung
Um die wirksame Ausübung des Rechtes der körperlich, geistig oder seelisch Behinderten auf berufliche
Ausbildung sowie auf berufliche und soziale Eingliederung oder Wiedereingliederung zu gewährleisten, verpflichten
sich die Vertragsparteien:
- geeignete Maßnahmen zu treffen für die Bereitstellung von Ausbildungsmöglichkeiten, erforderlichenfalls
unter Einschluß von öffentlichen oder privaten Sondereinrichtungen;
- geeignete Maßnahmen zu treffen für die Vermittlung Behinderter auf Arbeitsplätze, namentlich durch
besondere Arbeitsvermittlungsdienste, durch Ermöglichung wettbewerbsgeschützter Beschäftigung und durch
Maßnahmen, die den Arbeitgebern einen Anreiz zur Einstellung von Behinderten bieten.
Artikel 16 Das Recht der Familie auf sozialen, gesetzlichen und wirtschaflichen Schutz
Um die erforderlichen Voraussetzungen für die Entfaltung der Familie als einer Grundeinheit der Gesellschaft
zu schaffen, verpflichten sich die Vertragsparteien, den wirtschaftlichen, gesetzlichen und sozialen Schutz des
Familienlebens zu fördern, insbesondere durch Sozial- und Familienleistungen, steuerliche Maßnahmen,
Förderung des Baues familiengerechter Wohnungen, Hilfen für junge Eheleute und andere geeignete Mittel
jeglicher Art.
Artikel 17 Das Recht der Mütter und der Kinder auf sozialen und wirtschaftlichen Schutz
Um die wirksame Ausübung des Rechtes der Mütter und der Kinder auf sozialen und wirtschaftlichen Schutz zu
gewährleisten, werden die Vertragsparteien alle hierzu geeigneten und notwendigen Maßnahmen treffen,
einschließlich der Schaffung und Unterhaltung geeigneter Einrichtungen und Dienste.
Artikel 18 Das Recht auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet der
anderen Vertragsparteien
Um die wirksame Ausübung des Rechtes auf Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet jeder anderen
Vertragspartei zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:
- bestehende Vorschriften großzügig anzuwenden;
- bestehende Formvorschriften zu vereinfachen und Verwaltungsgebühren und andere von ausländischen
Arbeitnehmern oder ihren Arbeitgebern zu entrichtende Abgaben herabzusetzen oder abzuschaffen;
- die Vorschriften über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer einzeln oder gemeinschaftlich zu
liberalisieren;
und anerkennen:
- das Recht ihrer Staatsangehörigen, das Land zu verlassen, um im Hoheitsgebiet anderer Vertragsparteien
eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
Artikel 19 Das Recht der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien auf Schutz und
Beistand
Um die wirksame Ausübung des Rechtes der Wanderarbeitnehmer und ihrer Familien auf Schutz und Beistand
im Hoheitsgebiet jeder anderen Vertragspartei zu gewährleisten, verpflichten sich die Vertragsparteien:
- geeignete Stellen zu unterhalten oder sich zu vergewissern, daß solche Stellen bestehen, die diese
Arbeitnehmer unentgeltlich betreuen, insbesondere durch Erteilung genauer Auskünfte sowie im Rahmen des
innerstaatlichen Rechts geeignete Maßnahmen gegen irreführende Werbung zur Auswanderung und
Einwanderung zu treffen;
- in den Grenzen ihrer Zuständigkeit geeignete Maßnahmen zur Erleichterung der Abreise, der Reise und
der Aufnahme dieser Arbeitnehmer und ihrer Familien zu treffen und ihnen in den Grenzen ihrer Zuständigkeit
während der Reise notwendige Gesundheitsdienste, ärztliche Betreuung und gute hygienische Bedingungen zu
verschaffen;
- soweit erforderlich, die Zusammenarbeit zwischen den öffentlichen und privaten sozialen Diensten der
Auswanderungs- und der Einwanderungsländer zu fördern;
- sicherzustellen, daß diese Arbeitnehmer, soweit sie sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet
befinden, nicht weniger günstig behandelt werden als ihre eigenen Staatsangehörigen in bezug auf die folgenden
Gegenstände, soweit diese durch Rechtsvorschriften geregelt oder der überwachung durch die
Verwaltungsbehörden unterstellt sind:
- das Arbeitsentgelt und andere Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen;
- den Beitritt zu gewerkschaftlichen Organisationen und den Genuß der durch Gesamtarbeitsverträge
gebotenen Vorteile;
- die Unterkunft;
- sicherzustellen, daß diese Arbeitnehmer, soweit sie sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet
befinden, nicht weniger günstig behandelt werden als ihre eigenen Staatsangehörigen in bezug auf die Steuern,
Abgaben und Beitrage, die für den Arbeitnehmer auf Grund der Beschäftigung zu zahlen sind;
- soweit möglich, die Zusammenführung eines zur Niederlassung im Hoheitsgebiet berechtigten
Wanderarbeitnehmers mit seiner Familie zu erleichtern;
- sicherzustellen, daß diese Arbeitnehmer, soweit sie sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet
befinden, nicht weniger günstig behandelt werden als ihre eigenen Staatsangehörigen in bezug auf die Möglichkeit,
hinsichtlich der in diesem Artikel behandelten Angelegenheiten den Rechtsweg zu beschreiten;
- sicherzustellen, daß diese Arbeitnehmer, soweit sie in ihrem Hoheitsgebiet ihren rechtmäßigen
gewöhnlichen Aufenthalt haben, nur ausgewiesen werden können, wenn sie die Sicherheit des Staates gefährden
oder gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Sittlichkeit verstoßen;
- innerhalb der gesetzlichen Grenzen die überweisung der Teile des Verdienstes und der Ersparnisse
zuzulassen, die diese Arbeitnehmer zu überweisen wünschen;
- den in diesem Artikel vorgesehenen Schutz und Beistand auf die aus- oder einwandernden selbständig
Erwerbstätigen zu erstrecken, soweit solche Maßnahmen auf diesen Personenkreis anwendbar sind.
Teil III
Artikel 20 Verpflichtungen
- Jede der Vertragsparteien verpflichtet sich,
- Teil I dieser Charta als eine Erklärung der Ziele anzusehen, die sie entsprechend dem einleitenden Absatz
jenes Teils mit allen geeigneten Mitteln verfolgen wird;
- mindestens fünf der folgenden sieben Artikel des Teils II dieser Charta als für sich bindend anzusehen:
Artikel 1, 5, 6, 12, 13, 16 und 19;
- zusätzlich zu den nach Maßgabe des Buchstabens b ausgewählten Artikeln so viele Artikel oder
numerierte Absätze des Teils II der Charta auszuwählen und als für sich bindend anzusehen, daß die
Gesamtzahl der Artikel oder numerierten Absätze, durch die sie gebunden ist, mindestens 10 Artikel oder 45
numerierte Absätze beträgt.
- Die nach Maßgabe des Absatzes 1 Buchstaben b und c ausgewählten Artikel oder Absätze sind dem
Generalsekretär des Europarats gleichzeitig mit der Hinterlegung der Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde
durch die betreffende Vertragspartei zu notifizieren.
- Jede Vertragspartei kann zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär zu richtende
Notifikation erklären, daß sie in Teil II der Charta einen anderen Artikel oder numerierten Absatz als für sich
bindend ansieht, den sie bisher noch nicht nach Absatz 1 dieses Artikels angenommen hatte. Diese später
übernommenen Verpflichtungen gelten als Bestandteil der Ratifikation oder Genehmigung und haben vom
dreißigsten Tag nach dem Zeitpunkt der Notifikation an die gleiche Wirkung.
- Der Generalsekretär bringt allen Unterzeichnerregierungen und dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes jede Notifikation zur Kenntnis, die er auf Grund dieses Teils der Charta erhält.
- Jede Vertragspartei hat ein den innerstaatlichen Verhältnissen entsprechendes System der Arbeitsaufsicht zu
unterhalten.
Teil IV
Artikel 21 Berichte zu den angenommenen Bestimmungen
Die Vertragsparteien übersenden dem Generalsekretär des Europarats alle zwei Jahre in einer von dem
Ministerkomitee festzulegenden Form einen Bericht über die Anwendung der von ihnen angenommenen
Bestimmungen des Teils II der Charta.
Artikel 22 Berichte zu den nicht angenommenen Bestimmungen
Die Vertragsparteien übersenden dem Generalsekretär des Europarats in angemessenen, vom Ministerkomitee
zu bestimmenden Zeitabständen Berichte zu den Bestimmungen des Teils II der Charta, die sie weder im Zeitpunkt
ihrer Ratifikation oder Genehmigung noch durch spätere Notifikation angenommen haben. Das Ministerkomitee
beschließt von Zeit zu Zeit, zu welchen Bestimmungen solche Berichte anzufordern und in welcher Form sie
vorzulegen sind.
Artikel 23 Zustellung von Abschriften
- Jede Vertragspartei übermittelt Abschriften ihrer in den Artikeln 21 und 22 bezeichneten Berichte an diejenigen
nationalen Organisationen, die Mitglieder der internationalen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sind,
welche nach Artikel 27 Abs. 2 eingeladen werden sollen, sich auf den Tagungen des Unterausschusses des
Regierungssozialauschusses vertreten zu lassen.
- Die Vertragsparteien leiten auf Wunsch der nationalen Organisationen deren Stellungnahmen zu den
genannten Berichten dem Generalsekretär zu.
Artikel 24 Prüfung der Berichte
Die dem Generalsekretär nach den Artikeln 21 und 22 übersandten Berichte werden von einem
Sachverständigenausschuß geprüft, dem auch alle dem Generalsekretär nach Artikel 23 Abs. 2 zugeleiteten
Stellungnahmen vorzulegen sind.
Artikel 25 Der Sachverständigenausschuß
- Der Sachverständigenausschuß besteht aus höchstens sieben Mitgliedern, die das Ministerkomitee aus
einer Liste unabhängiger, von den Vertragsparteien vorgeschlagener Sachverständiger von höchster Integrität und
anerkannter Sachkenntnis in internationalen sozialen Fragen ernennt.
- Die Mitglieder des Ausschusses werden auf sechs Jahre ernannt. Sie können wiederernannt werden. Für zwei
der zuerst ernannten Mitglieder endet jedoch die Amtszeit nach Ablauf von vier Jahren.
- Die Mitglieder, deren Amtszeit nach der Anfangsperiode von vier Jahren abläuft, werden von dem
Ministerkomitee sofort nach der ersten Ernennung durch das Los bestimmt.
- Ein Mitglied des Sachverständigenausschusses, das an Stelle eines Mitgliedes ernannt wird, dessen Amtszeit
noch nicht abgelaufen ist, bleibt bis zum Ende der Amtszeit seines Vorgängers im Amt.
Artikel 26 Beteiligung der Internationalen Arbeitsorganisation
Die Internationale Arbeitsorganisation ist einzuladen, einen Vertreter namhaft zu machen, der in beratender
Eigenschaft an den Verhandlungen des Sachverständigenausschusses teilnimmt.
Artikel 27 Unterausschuß des Regierungssozialausschusses
- Die Berichte der Vertragsparteien und die Beratungsergebnisse des Sachverständigenausschusses werden
einem Unterausschuß des Regierungssozialausschusses des Europarats zur Prüfung vorgelegt.
- Dieser Unterausschuß besteht aus je einem Vertreter jeder Vertragspartei. Er lädt höchstens zwei
internationale Arbeitgeberorganisationen und höchstens zwei internationale Arbeitnehmerorganisationen, die er
bestimmt, ein, sich auf seinen Tagungen durch Beobachter in beratender Eigenschaft vertreten zu lassen. Er kann
außerdem in Fragen, wie etwa des Wohlfahrtswesens und des wirtschaftlichen und sozialen Schutzes der
Familie, den Rat von höchstens zwei Vertretern internationaler nichtstaatlicher Organisationen in Anspruch nehmen,
die beratenden Status beim Europarat haben und auf diesen Gebieten besonders sachkundig sind.
- Der Unterausschuß legt dem Ministerkomitee einen Bericht mit seinen Beratungsergebnissen vor und
fügt diesem den Bericht des Sachverständigenausschusses bei.
Artikel 28 Die Beratende Versammlung
Der Generalsekretär des Europarats übermittelt der Beratenden Versammlung die Beratungsergebnisse des
Sachverständigenausschusses. Die Beratende Versammlung teilt dem Ministerkomitee ihre Stellungnahme hierzu
mit.
Artikel 29 Das Ministerkomitee
Das Ministerkomitee kann mit Zweidrittelmehrheit der zur Teilnahme an seinen Sitzungen berechtigten
Mitglieder auf Grund des Berichts des Unterausschusses und nach Anhörung der Beratenden Versammlung an
jede Vertragspartei alle notwendigen Empfehlungen richten.
Teil V
Artikel 30 Notstandsklausel
- In Kriegszeiten oder bei einem anderen öffentlichen Notstand, der das Leben der Nation bedroht, kann jede
Vertragspartei Maßnahmen treffen, die von ihren Verpflichtungen aus dieser Charta abweichen, soweit es auf
Grund der Lage unbedingt erforderlich ist, vorausgesetzt, daß diese Maßnahmen nicht zu ihren anderen
völkerrechtlichen Verpflichtungen im Widerspruch stehen.
- Jede Vertragspartei, die von diesem Recht der Abweichung Gebrauch gemacht hat, hält den Generalsekretär
des Europarats innerhalb einer angemessenen Frist vollständig auf dem laufenden über die getroffenen
Maßnahmen und die Gründe hierfür. Sie unterrichtet den Generalsekretär auch von dem Zeitpunkt, zu dem
diese Maßnahmen aufgehoben wurden und die von ihr angenommenen Bestimmungen der Charta wieder in
vollem Umfang angewandt werden.
- Der Generalsekretär setzt die anderen Vertragsparteien und den Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes von allen nach Absatz 2 bei ihm eingegangenen Mitteilungen in Kenntnis.
Artikel 31 Einschränkungen
- Die in Teil I niedergelegten Rechte und Grundsätze dürfen nach ihrer Verwirklichung ebenso wie ihre in Teil II
vorgesehene wirksame Ausübung anderen als den in diesen Teilen vorgesehenen Einschränkungen oder
Begrenzungen nur unterliegen, wenn diese gesetzlich vorgeschrieben und in einer demokratischen Gesellschaft
zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer oder zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der
Sicherheit des Staates, der Volksgesundheit und der Sittlichkeit notwendig sind.
- Von den nach dieser Charta zulässigen Einschränkungen der darin niedergelegten Rechte und Verpflichtungen
darf für keinen anderen als den vorgesehenen Zweck Gebrauch gemacht werden.
Artikel 32 Verhältnis zwischen der Charta und dem innerstaatlichen Recht sowie
internationalen übereinkünften
Die Bestimmungen dieser Charta lassen geltende oder künftig in Kraft tretende Bestimmungen des
innerstaatlichen Rechtes und zwei- oder mehrseitiger übereinkünfte unberührt, die den geschützten Personen eine
günstigere Behandlung einräumen.
Artikel 33 Erfüllung durch Gesamtarbeitsverträge
- In Mitgliedstaaten, in denen die Bestimmungen des Teils II Artikel 2 Absätze 1 bis 5, Artikel 7 Absätze 4, 6 und
7 und Artikel 10 Absätze 1 bis 4 Angelegenheiten sind, die üblicherweise durch Gesamtarbeitsverträge zwischen
Arbeitgebern oder Arbeitgeberorganisationen und Arbeitnehmerorganisationen geregelt oder üblicherweise auf
anderem Wege als dem der Gesetzgebung durchgeführt werden, können die Verpflichtungen aus diesen Absätzen
übernommen werden und als erfüllt gelten, wenn diese Bestimmungen auf Grund derartiger Gesamtarbeitsverträge
oder auf andere Weise auf die überwiegende Mehrheit der betreffenden Arbeitnehmer Anwendung finden.
- In Mitgliedstaaten, in denen diese Bestimmungen üblicherweise Gegenstand der Gesetzgebung sind, können
die entsprechenden Verpflichtungen gleichfalls übernommen werden und als erfüllt gelten, wenn diese
Bestimmungen auf Grund der Gesetze auf die überwiegende Mehrheit der betreffenden Arbeitnehmer Anwendung
finden.
Artikel 34 Räumlicher Geltungsbereich
- Diese Charta gilt für das Mutterland jeder Vertragspartei. Jede Unterzeichnerregierung kann bei der
Unterzeichnung oder der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde in einer an den
Generalsekretär des Europarats gerichteten Erklärung das Hoheitsgebiet bezeichnen, das in diesem Sinne als
Mutterland gilt.
- Jede Vertragspartei kann bei der Ratifikation oder Genehmigung dieser Charta oder zu einem späteren
Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, daß die Charta
ganz oder teilweise auf jedes nicht zum Mutterland gehörende in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet
anzuwenden ist, dessen internationale Beziehungen sie wahrnimmt oder für das sie international verantwortlich ist. In dieser Erklärung hat sie die Artikel oder Absätze des Teils II der Charta anzugeben, die sie für die in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete als bindend anerkennt.
- Die Charta findet in jedem in der vorgenannten Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiet vom dreißigsten
Tage an Anwendung, nachdem die Erklärung dem Generalsekretär notifiziert worden ist.
- Jede Vertragspartei kann zu einem späteren Zeitpunkt durch eine an den Generalsekretär des Europarats
gerichtete Notifikation erklären, daß sie für ein Hoheitsgebiet, auf welches die Charta nach Absatz 2
Anwendung findet, bestimmte Artikel oder numerierte Absätze als bindend annimmt, die sie für dieses
Hoheitsgebiet noch nicht angenommen hatte. Derartige später eingegangene Verpflichtungen gelten als
Bestandteil der ursprünglichen Erklärung für das betreffende Hoheitsgebiet und haben vom dreißigsten
Tage nach dem Zeitpunkt der Notifizierung an die gleiche Wirkung.
- Der Generalsekretär unterrichtet die anderen Unterzeichnerregierungen und den Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes von jeder Notifikation, die ihm auf Grund dieses Artikels übermittelt wird.
Artikel 35 Unterzeichnung, Ratifizierung und Inkrafttreten
- Diese Charta liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Ratifikation
oder Genehmigung. Die Ratifikations- oder Genehmigungsurkunden sind bei dem Generalsekretär des Europarats
zu hinterlegen.
- Diese Charta tritt am dreißigsten Tage nach Hinterlegung der fünften Ratifikations- oder
Genehmigungsurkunde in Kraft.
- Für jeden Unterzeichner, der diese Charta in der Folge ratifiziert, tritt sie am dreißigsten Tag nach
Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
- Der Generalsekretär notifiziert allen Mitgliedern des Europarats und dem Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes das Inkrafttreten der Charta, den Namen der Vertragsparteien, die sie ratifiziert oder genehmigt
haben, sowie jede folgende Hinterlegung einer Ratifikations- oder Genehmigungsurkunde.
Artikel 36 änderungen
Jedes Mitglied des Europarats kann in einer an den Generalsekretär des Europarats gerichteten Mitteilung
änderungen dieser Charta vorschlagen. Der Generalsekretär übermittelt den anderen Mitgliedern des Europarats
alle änderungsvorschläge, die dann vom Ministerkomitee geprüft und der Beratenden Versammlung zur
Stellungnahme vorgelegt werden. Jede vom Ministerkomitee gebilligte änderung tritt am dreißigsten Tage
nach dem Zeitpunkt in Kraft, in dem alle Vertragsparteien den Generalsekretär von ihrer Annahme der änderung
unterrichtet haben. Der Generalsekretär notifiziert allen Mitgliedern des Europarats und dem Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes das Inkrafttreten dieser änderungen.
Artikel 37 Kündigung
- Eine Vertragspartei kann diese Charta erst nach Ablauf von fünf Jahren, nachdem die Charta für sie in Kraft
getreten ist, oder in der Folge jeweils nach Ablauf von zwei Jahren kündigen; in jedem Falle ist die Kündigung
sechs Monate vorher dem Generalsekretär des Europarats zu notifizieren; dieser unterrichtet die anderen
Vertragsparteien und den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes. Die Kündigung berührt nicht die
Gültigkeit der Charta für die anderen Vertragsparteien, solange ihre Zahl nicht unter fünf absinkt.
- Eine Vertragspartei kann nach Maßgabe des Absatzes 1 jeden von ihr angenommenen Artikel oder
Absatz von Teil II der Charta kündigen, vorausgesetzt, daß die Zahl der für sie verbindlichen Artikel oder
Absätze niemals unter zehn Artikel oder 45 Absätze absinkt und daß diese Anzahl von Artikeln oder Absätzen
weiterhin die Artikel einschließt, welche die Vertragspartei aus den in Artikel 20 Abs. 1 Buchstabe b
bezeichneten ausgewählt hat.
- Eine Vertragspartei kann diese Charta oder jeden Artikel oder Absatz des Teils II der Charta unter den in
Absatz 1 dieses Artikels niedergelegten Voraussetzungen für jedes Hoheitsgebiet kündigen, in dem die Charta
auf Grund einer Erklärung nach Artikel 34 Abs. 2 Anwendung findet.
Artikel 38 Anhang
Der Anhang dieser Charta ist Bestandteil derselben.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Charta unterschrieben.
Geschehen zu Turin am 18. Oktober 1961 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der
Generalsekretär übermittelt jedem Unterzeichner beglaubigte Abschriften.
Anhang zur Sozialcharta
Persönlicher Geltungsbereich der Sozialcharta
- Vorbehaltlich des Artikels 12 Abs. 4 und des Artikels 13 Abs. 4 schließt der durch die Artikel 1 bis 17
erfaßte Personenkreis Ausländer nur insoweit ein, als sie Staatsangehörige anderer Vertragsparteien sind
und ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der betreffenden Vertragspartei haben
oder dort ordnungsgemäß beschäftigt sind, mit der Maßgabe, daß die genannten Artikel im Sinne
der Artikel 18 und 19 auszulegen sind.
Diese Auslegung hindert eine Vertragspartei nicht, auch anderen Personen entsprechende Rechte zu gewähren.
- Jede Vertragspartei wird Flüchtlingen im Sinne des am 28. Juli 1951 zu Genf unterzeichneten Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, die sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet gewöhnlich aufhalten,
eine Behandlung gewähren, die so günstig wie möglich, in keinem Fall aber weniger günstig ist, als in
Verpflichtungen der Vertragspartei aus dem oben erwähnten Abkommen oder aus anderen gültigen internationalen
übereinkünften vorgesehen ist, die auf solche Flüchtlinge anwendbar sind.
Teil I, Absatz 18 und Teil II, Artikel 18 Abs. 1
Es besteht Einverständnis darüber, daß diese Bestimmungen weder die Einreise in die Hoheitsgebiete
der Vertragsparteien betreffen noch die Bestimmungen des am 13. Dezember 1955 zu Paris unterzeichneten
Europäischen Niederlassungsabkommens berühren.
Teil II
Artikel 1 Abs. 2
Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als würden durch sie Schutzklauseln oder Schutzmaßnahmen einer Gewerkschaft verboten oder erlaubt.
Artikel 4 Abs. 4
Diese Vorschrift ist dahin zu verstehen, daß sie eine fristlose Entlassung im Falle einer schweren Verfehlung nicht verbietet.
Artikel 4 Abs. 5
Es besteht Einverständnis darüber, daß eine Vertragspartei die in diesem Absatz geforderte Verpflichtung eingehen kann, wenn durch Gesetz, Gesamtarbeitsverträge oder Schiedssprüche Lohnabzüge für die überwiegende Mehrheit der Arbeitnehmer verboten sind und Ausnahmen nur für diejenigen Personen gelten, die in diesen Gesetzen, Verträgen und Schiedssprüchen nicht erfaßt sind.
Artikel 6 Abs. 4
Es besteht Einverständnis darüber, daß jede Vertragspartei für sich die Ausübung des Streikrechts durch Gesetz regeln kann, vorausgesetzt, daß jede weitere Einschränkung dieses Rechtes auf Grund des Artikels 31 gerechtfertigt werden kann.
Artikel 7 Abs. 8
Es besteht Einverständnis darüber, daß eine Vertragspartei die in diesem Absatz vorgesehene Verpflichtung eingehen kann, wenn sie dem Geist dieser Verpflichtung dadurch nachkommt, daß die überwiegende Mehrheit der Personen unter 18 Jahren kraft Gesetzes nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden darf.
Artikel 12 Abs. 4
Die Worte "und nach Maßgabe der in diesen übereinkünften niedergelegten Bedingungen" in der Einleitung zu diesem Absatz sollen unter anderem bedeuten, daß eine Vertragspartei hinsichtlich von Leistungen, die unabhängig von Versicherungsbeiträgen gewährt werden, die Zurücklegung einer vorgeschriebenen Aufenthaltsdauer vor der Gewährung derartiger Leistungen an Staatsangehörige anderer Vertragsparteien verlangen kann.
Artikel 13 Abs. 4
Regierungen, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Fürsorgeabkommens sind, können die Sozialcharta hinsichtlich dieses Absatzes ratifizieren, sofern sie den Staatsangehörigen der anderen Vertragsparteien eine Behandlung gewähren, die mit dem genannten Abkommen im Einklang steht.
Artikel 19 Abs. 6
Für die Anwendung dieser Bestimmung ist der Ausdruck "Wanderarbeitnehmer mit seiner Familie" dahin auszulegen, daß er zumindest seine Ehefrau und seine Kinder unter 21 Jahren, für die er unterhaltspflichtig ist, umfaßt.
Teil III
Es besteht Einverständnis darüber, daß die Charta rechtliche Verpflichtungen internationalen Charakters enthält, deren Durchführung ausschließlich der in ihrem Teil IV vorgesehenen überwachung unterliegt.
Artikel 20 Abs. 1
Es besteht Einverständnis darüber, daß als "numerierte Absätze" auch Artikel anzusehen sind, die aus einem einzigen Absatz bestehen.
Teil V
Artikel 30
Der Ausdruck "in Kriegszeiten oder bei einem anderen öffentlichen Notstand" ist dahin zu verstehen, daß er auch den Zustand einer drohenden Kriegsgefahr umfaßt.