Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
in Anbetracht der Bestimmungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten;
eingedenk dessen, daß nach Artikel 3
der genannten Konvention niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden darf;
unter Hinweis darauf, daß Personen, die sich durch eine Verletzung des Artikels 3
beschwert fühlen, die in jener Konvention vorgesehenen Verfahren in Anspruch
nehmen können;
überzeugt, daß der Schutz von Personen,
denen die Freiheit entzogen ist, vor Folter und unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe durch nichtgerichtliche Maßnahmen
vorbeugender Art, die auf Besuchen beruhen, verstärkt werden könnte,
sind wie folgt übereingekommen:
Kapitel I
Artikel 1
Es wird ein Europäischer Ausschuß zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder
erniedrigender Behandlung oder Strafe (im folgenden als "Ausschuß"
bezeichnet) errichtet. Der Ausschuß prüft durch Besuche die Behandlung von
Personen, denen die Freiheit entzogen ist, um erforderlichenfalls den Schutz
dieser Personen vor Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung
oder Strafe zu verstärken.
Artikel 2
Jede Vertragspartei läßt Besuche nach diesem Übereinkommen an allen ihrer
Hoheitsgewalt unterstehenden Orten zu, an denen Personen durch eine öffentliche
Behörde die Freiheit entzogen ist.
Artikel 3
Bei der Anwendung dieses Übereinkommens arbeiten der Ausschuß und die zuständigen
innerstaatlichen Behörden der betreffenden Vertragspartei zusammen.
Kapitel II
Artikel 4
- Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses
entspricht derjenigen der Vertragsparteien.
- Die Mitglieder des Ausschusses werden
unter Persönlichkeiten von hohem sittlichem Ansehen ausgewählt, die für ihre
Sachkenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte bekannt sind oder in den von
diesem Übereinkommen erfaßten Bereichen über berufliche Erfahrung verfügen.
- Dem Ausschuß darf jeweils nur ein
Angehöriger desselben Staates angehören.
- Die Mitglieder sind in persönlicher
Eigenschaft tätig; sie müssen unabhängig und unparteiisch sein und dem Ausschuß
zur wirksamen Mitarbeit zur Verfügung stehen.
Artikel 5(1)
- Die Mitglieder des Ausschusses werden
vom Ministerkomitee des Europarats mit absoluter Stimmenmehrheit nach einem vom
Büro der Beratenden Versammlung des Europarats aufgestellten Namensverzeichnis
gewählt; die nationale Delegation jeder Vertragspartei in der Beratenden
Versammlung schlägt drei Kandidaten vor, darunter mindestens zwei eigene
Staatsangehörige.
Soll für einen Nichtmitgliedstaat des Europarats ein Mitglied in den Ausschuß
gewählt werden, so lädt das Büro der Beratenden Versammlung das Parlament
dieses Staates ein, drei Kandidaten vorzuschlagen, darunter mindestens zwei
eigene Staatsangehörige. Die Wahl durch das Ministerkomitee erfolgt nach
Konsultation mit der betreffenden Vertragspartei.
- Nach demselben Verfahren werden
freigewordene Sitze neu besetzt.
- Die Mitglieder des Ausschusses werden
für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie können zweimal wiedergewählt werden.
Die Amtszeit von drei der bei der ersten Wahl gewählten Mitglieder läuft jedoch
nach zwei Jahren ab. Die Mitglieder, deren Amtszeit nach Ablauf der ersten
Amtsperiode von zwei Jahren endet, werden vom Generalsekretär des Europarats
unmittelbar nach der ersten Wahl durch das Los bestimmt.
- Um sicherzustellen, daß soweit wie
möglich die Hälfte der Mitglieder des Ausschusses alle zwei Jahre neu gewählt
wird, kann das Ministerkomitee vor jeder späteren Wahl beschließen, daß die
Amtszeit eines oder mehrerer der zu wählenden Mitglieder nicht vier Jahre
betragen soll, wobei sie jedoch weder länger als sechs noch kürzer als zwei
Jahre sein darf.
- Handelt es sich um mehrere Amtszeiten
und wendet das Ministerkomitee Absatz 4 an, so wird die Zuteilung der
Amtszeiten vom Generalsekretär des Europarats unmittelbar nach der Wahl durch
das Los bestimmt.
Artikel 6
- Die Sitzungen des Ausschusses finden
unter Ausschluß der Öffentlichkeit statt. Der Ausschuß ist bei Anwesenheit der
Mehrheit seiner Mitglieder beschlußfähig. Vorbehaltlich des Artikels 10 Absatz
2 faßt der Ausschuß seine Beschlüsse mit der Mehrheit der anwesenden
Mitglieder.
- Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
- Das Sekretariat des Ausschusses wird vom Generalsekretär des Europarats gestellt.
Kapitel III
Artikel 7
- Der Ausschuß organisiert Besuche der in
Artikel 2 bezeichneten Orte. Neben regelmäßigen Besuchen kann der Ausschuß alle
weiteren Besuche organisieren, die ihm nach den Umständen erforderlich
erscheinen.
- Die Besuche werden in der Regel von
mindestens zwei Mitgliedern des Ausschusses durchgeführt. Der Ausschuß kann
sich, sofern er dies für notwendig hält, von Sachverständigen und Dolmetschern
unterstützen lassen.
Artikel 8
- Der Ausschuß notifiziert der Regierung
der betreffenden Vertragspartei seine Absicht, einen Besuch durchzuführen. Nach
einer solchen Notifikation kann der Ausschuß die in Artikel 2 bezeichneten Orte
jederzeit besuchen.
- Eine Vertragspartei hat dem Ausschuß zur
Erfüllung seiner Aufgabe folgende Erleichterungen zu gewähren:
- Zugang zu ihrem Hoheitsgebiet und das
Recht, sich dort uneingeschränkt zu bewegen;
- alle Auskünfte über die Orte, an denen
sich Personen befinden, denen die Freiheit entzogen ist;
- unbeschränkten Zugang zu allen Orten,
an denen sich Personen befinden, denen die Freiheit entzogen ist,
einschließlich des Rechts, sich innerhalb dieser Orte ungehindert zu bewegen;
- alle sonstigen der Vertragspartei zur
Verfügung stehenden Auskünfte, die der Ausschuß zur Erfüllung seiner Aufgabe
benötigt. Bei der Beschaffung solcher Auskünfte beachtet der Ausschuß die
innerstaatlichen Rechtsvorschriften einschließlich des Standesrechts.
- Der Ausschuß kann sich mit Personen,
denen die Freiheit entzogen ist, ohne Zeugen unterhalten.
- Der Ausschuß kann sich mit jeder Person,
von der er annimmt, daß sie ihm sachdienliche Auskünfte geben kann, ungehindert
in Verbindung setzen.
- Erforderlichenfalls kann der Ausschuß
den zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei seine Beobachtungen
sogleich mitteilen.
Artikel 9
- Unter außergewöhnlichen Umständen können
die zuständigen Behörden der betreffenden Vertragspartei gegenüber dem Ausschuß
Einwände gegen einen Besuch zu dem vom Ausschuß vorgeschlagenen Zeitpunkt oder
an dem von ihm vorgeschlagenen Ort geltend machen. Solche Einwände können nur
aus Gründen der nationalen Verteidigung oder der öffentlichen Sicherheit oder
wegen schwerer Störungen der Ordnung an Orten, an denen Personen die Freiheit
entzogen ist, wegen des Gesundheitszustands einer Person oder einer dringenden
Vernehmung in einer laufenden Ermittlung im Zusammenhang mit einer schweren
Straftat erhoben werden.
- Werden solche Einwände erhoben, so
nehmen der Ausschuß und die Vertragspartei sofort Konsultationen auf, um die
Lage zu klären und zu einer Einigung über Regelungen zu gelangen, die es dem
Ausschuß ermöglichen, seine Aufgaben so schnell wie möglich zu erfüllen. Diese
Regelungen können die Verlegung einer Person, die der Ausschuß zu besuchen
beabsichtigt, an einen anderen Ort einschließen. Solange der Besuch nicht
stattgefunden hat, erteilt die Vertragspartei dem Ausschuß Auskünfte über jede
betroffene Person.
Artikel 10
- Nach jedem Besuch verfaßt der Ausschuß
einen Bericht über die bei dem Besuch festgestellten Tatsachen unter
Berücksichtigung von Äußerungen der betreffenden Vertragspartei. Er übermittelt
ihr seinen Bericht, der die von ihm für erforderlich gehaltenen Empfehlungen
enthält. Der Ausschuß kann Konsultationen mit der Vertragspartei führen, um
erforderlichenfalls Verbesserungen des Schutzes von Personen vorzuschlagen,
denen die Freiheit entzogen ist.
- Verweigert die Vertragspartei die
Zusammenarbeit oder lehnt sie es ab, die Lage im Sinne der Empfehlungen des
Ausschusses zu verbessern, so kann der Ausschuß, nachdem die Vertragspartei
Gelegenheit hatte sich zu äußern, mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder
beschließen, dazu eine öffentliche Erklärung abzugeben.
Artikel 11
- Die Informationen, die der Ausschuß bei
einem Besuch erhält, sein Bericht und seine Konsultationen mit der betreffenden
Vertragspartei sind vertraulich.
- Der Ausschuß veröffentlicht seinen
Bericht zusammen mit einer etwaigen Stellungnahme der betreffenden
Vertragspartei, wenn diese darum ersucht.
- Personenbezogene Daten dürfen jedoch
nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen veröffentlicht werden.
Artikel 12(2)
Unter Beachtung der in Artikel 11 enthaltenen
Bestimmungen über die Vertraulichkeit legt der Ausschuß dem Ministerkomitee
alljährlich einen allgemeinen Bericht über seine Tätigkeit vor, welcher der
Beratenden Versammlung und jedem Nichtmitgliedstaat des Europarats, der
Vertragspartei des Übereinkommens ist, zugeleitet und veröffentlicht wird.
Artikel 13
Die Mitglieder des Ausschusses, die Sachverständigen und die anderen Personen, die
den Ausschuß unterstützen, haben während und nach ihrer Tätigkeit die
Vertraulichkeit der ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt gewordenen
Tatsachen oder Angaben zu wahren.
Artikel 14
- Die Namen der Personen, die den Ausschuß
unterstützen, werden in der Notifikation nach Artikel 8 Absatz 1 angegeben.
- Die Sachverständigen handeln nach den
Weisungen und unter der Verantwortung des Ausschusses. Sie müssen besondere
Kenntnisse und Erfahrungen in den von dem Übereinkommen erfaßten Bereichen besitzen
und unterliegen in derselben Weise wie die Mitglieder des Ausschusses der
Pflicht zur Unabhängigkeit, Unparteilichkeit und Verfügbarkeit.
- Eine Vertragspartei kann ausnahmsweise
erklären, daß einem Sachverständigen oder einer anderen Person, die den
Ausschuß unterstützt, die Teilnahme an dem Besuch eines ihrer Hoheitsgewalt
unterstehenden Ortes nicht gestattet wird.
Kapitel IV
Artikel 15
Jede Vertragspartei teilt dem Ausschuß Namen und Anschrift der Behörde, die für die
Entgegennahme von Notifikationen an ihre Regierung zuständig ist, sowie etwa
von ihr bestimmter Verbindungsbeamter mit.
Artikel 16
Der Ausschuß, seine Mitglieder und die in Artikel 7 Absatz 2 bezeichneten
Sachverständigen genießen die in der Anlage zu diesem Übereinkommen
bezeichneten Vorrechte und Immunitäten.
Artikel 17
- Dieses Übereinkommen läßt die
Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts oder internationaler Übereinkünfte
unberührt, die Personen, denen die Freiheit entzogen ist, weitergehenden Schutz
gewähren.
- Keine Bestimmung dieses Übereinkommens
ist so auszulegen, daß sie die Befugnisse der Organe der Europäischen
Menschenrechtskonvention oder die von den Vertragsparteien nach jener
Konvention eingegangenen Verpflichtungen einschränkt oder aufhebt.
- Der Ausschuß besucht keine Orte, die von
Vertretern oder Delegierten von Schutzmächten oder des Internationalen Komitees
vom Roten Kreuz aufgrund der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und der
Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977 tatsächlich und regelmäßig besucht werden.
Kapitel V
Artikel 18(2)
- Dieses
Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats zur Unterzeichnung
auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-,
Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats
hinterlegt.
- Das Ministerkomitee des Europarats kann
jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats einladen, dem Übereinkommen
beizutreten.
Artikel 19(2)
- Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen
Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem sieben
Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 18 ihre Zustimmung ausgedrückt
haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein.
- Für jeden Staat, der später seine
Zustimmung ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am
ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten
nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde
folgt.
Artikel 20(2)
- Jeder Staat
kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-,
Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere
Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet.
- Jeder Staat kann jederzeit danach durch
eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung
dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete
Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am
ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten
nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt.
- Jede nach den Absätzen 1 und 2
abgegebene Erklärung kann in bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet
durch eine an den Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen
werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen
Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim
Generalsekretär folgt.
Artikel 21
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Artikel 22
- Jede Vertragspartei kann dieses
Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats
gerichtete Notifikation kündigen.
- Die Kündigung wird am ersten Tag des
Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von zwölf Monaten nach Eingang der
Notifikation beim Generalsekretär folgt.
Artikel 23(2)
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten und jedem
Nichtmitgliedstaat des Europarats, der Vertragspartei des Übereinkommens ist:
- jede Unterzeichnung;
- jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde ;
- jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 19 und 20;
- jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung im Zusammenhang mit diesem Übereinkommen mit Ausnahme der nach den
Artikeln 8 und 10 getroffenen Maßnahmen.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses
Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 26. November
1987 in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut
gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats
hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarats übermittelt allen
Mitgliedstaaten des Europarats beglaubigte Abschriften.
Anlage
Vorrecht und Immunitäten
(Artikel 16)
- Im Sinne dieser Anlage bezieht sich der
Ausdruck "Mitglieder des Ausschusses" auch auf die in Artikel 7
Absatz 2 bezeichneten Sachverständigen.
- Die Mitglieder des Ausschusses genießen
bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und auf Reisen, die sie in Wahrnehmung ihrer
Aufgaben unternehmen, folgende Vorrechte und Immunitäten:
- Immunität von Festnahme oder Haft und von
der Beschlagnahme ihres persönlichen Gepäcks sowie Immunität von jeder
Gerichtsbarkeit hinsichtlich ihrer in amtlicher Eigenschaft vorgenommenen
Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen;
- Befreiung von allen Beschränkungen ihrer
Bewegungsfreiheit bei der Ausreise aus dem Staat, in dem sie ihren gewöhnlichen
Aufenthalt haben, und bei der Wiedereinreise sowie bei der Einreise in den
Staat, in dem sie ihre Aufgaben wahrnehmen, und bei der Ausreise sowie von der
Ausländermeldepflicht in den Ländern, die sie in Wahrnehmung ihrer Aufgaben
besuchen oder durchreisen.
- Im Verlauf der in Wahrnehmung ihrer
Aufgaben unternommenen Reisen erhalten die Mitglieder des Ausschusses für die
Zollabfertigung und Devisenkontrolle:
- von ihrer eigenen Regierung dieselben
Erleichterungen wie leitende Beamte, die sich zu befristetem dienstlichem
Auftrag ins Ausland begeben;
- von den Regierungen der anderen
Vertragsparteien dieselben Erleichterungen wie Vertreter ausländischer
Regierungen mit befristetem dienstlichem Auftrag.
- Die Papiere und Schriftstücke des Ausschusses sind, soweit sie sich auf seine Tätigkeit beziehen, unverletzlich.
Der amtliche Schriftverkehr und die sonstigen amtlichen Mitteilungen des
Ausschusses dürfen nicht zurückgehalten werden und unterliegen nicht der
Zensur.
- Um den Mitgliedern des Ausschusses volle Redefreiheit und volle Unabhängigkeit bei der
Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu sichern, wird ihnen Immunität von der Gerichtsbarkeit
hinsichtlich der von ihnen in Wahrnehmung ihre Aufgaben vorgenommenen
Handlungen einschließlich ihrer mündlichen und schriftlichen Äußerungen auch
nach Beendigung ihrer Tätigkeit gewährt.
- Die Vorrechte und Immunitäten werden den Mitgliedern des Ausschusses nicht zu ihrem
persönlichen Vorteil gewährt, sondern um ihnen zu ermöglichen, ihr Aufgaben in
voller Unabhängigkeit wahrzunehmen. Allein der Ausschuß ist befugt, die
Immunität seiner Mitglieder aufzuheben; er hat nicht nur das Recht, sondern auch
die Pflicht, die Immunität eines seiner Mitglieder in allen Fällen aufzuheben,
in denen nach seiner Auffassung die Immunität verhindern würde, daß der
Gerechtigkeit Genüge geschieht und in denen sie ohne Beeinträchtigung des
Zweckes, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann.
Anmerkungen
(1) Text geändert entsprechend den Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 (SEV Nr. 151) und
Protokoll Nr. 2 (SEV Nr. 152).
(2) Text geändert entsprechend den Bestimmungen von Protokoll Nr. 1 (SEV Nr. 151).