
Die Unterzeichnerregierungen, Mitglieder des Europarates,
in dem Wunsch, die Reisen der Flüchtlinge, die sich in ihrem Hoheitsgebiet gewöhnlich aufhalten, zu erleichtern,
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Artikel 2
Der Ausdruck "Hoheitsgebiet" einer Vertragspartei hat bezüglich dieses Übereinkommens die Bedeutung, die diese Vertragspartei ihm in einer an den Generalsekretär des Europarates gerichteten Erklärung gibt.
Artikel 3
Soweit eine Vertragspartei oder mehrere Vertragsparteien es für erforderlich halten, darf die Grenze nur an zugelassenen Grenzübergangsstellen überschritten werden.
Artikel 4
Artikel 5
Die Flüchtlinge, die sich auf Grund der Bestimmungen dieses Übereinkommens in das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei begeben haben, werden jederzeit wieder in das Hoheitsgebiet der Vertragspartei übernommen, deren Behörden ihnen einen Reiseausweis ausgestellt haben, und zwar auf einfaches Ersuchen der ersteren Vertragspartei, es sei denn, daß diese Vertragspartei den Betreffenden die Niederlassung in ihrem Hoheitsgebiet gestattet hat.
Artikel 6
Dieses Übereinkommen berührt nicht die Bestimmungen des geltenden oder zukünftigen innerstaatlichen Rechts der zwei- oder mehrseitigen Verträge, Abkommen oder Übereinkommen, auf Grund derer für Flüchtlinge, die rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet einer Vertragspartei haben, günstigere Bedingungen für den Grenzübertritt anzuwenden sind.
Artikel 7
Artikel 8
Dieses Übereinkommen wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt; sie können Vertragsparteien werden durch
Die Ratifikationsurkunden werden bei dem Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Artikel 9
Artikel 10
Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarates durch einstimmigen Beschluß jede Regierung, die zwar nicht Mitglied des Europarates, aber Vertragspartei des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 oder des Abkommens betreffend die Ausstellung eines Reiseausweises an Flüchtlinge vom 15. Oktober 1946 ist, auffordern, diesem Übereinkommen beizutreten. Der Beitritt wird einen Monat nach dem Tage der Hinterlegung der Beitrittserklärung bei dem Generalsekretär des Europarates wirksam.
Artikel 11
Der Generalsekretär des Europarates teilt den Mitgliedern des Rates und den beigetretenen Staaten mit:
Artikel 12
Jede Vertragspartei kann für sich selbst die Anwendbarkeit dieses Übereinkommens durch eine an den Generalsekretär des Europarates zu richtende Mitteilung unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist beenden.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 20. April 1959 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarates hinterlegt wird. Der Generalsekretär des Europarates übermittelt den Unterzeichnerregierungen eine beglaubigte Abschrift.