Die Mitgliedstaaten des Europarats, die dieses Protokoll unterzeichnen -
entschlossen, weitere Maßnahmen zur kollektiven Gewährleistung gewisser Rechte und Freiheiten
durch die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnete Konvention zum Schutz
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im folgenden als "Konvention"
bezeichnet) zu treffen -
haben folgendes vereinbart:
Artikel 1 Verfahrensrechtliche Schutzvorschriften in bezug auf die Ausweisung
von Ausländern
- Eine ausländische Person, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Staates
aufhält, darf aus diesem nur aufgrund einer rechtmäßig ergangenen Entscheidung
ausgewiesen werden; ihr muß gestattet werden,
- Gründe vorzubringen, die gegen ihre Ausweisung sprechen,
- ihren Fall prüfen zu lassen und
- sich zu diesem Zweck vor der zuständigen
Behörde oder einer oder mehreren von dieser Behörde bestimmten Personen
vertreten zu lassen.
- Eine ausländische Peron kann ausgewiesen werden, bevor sie ihre Rechte nach
Absatz 1 Buchstaben a, b und c ausgeübt hat, wenn eine solche
Ausweisung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist oder aus
Gründen der nationalen Sicherheit erfolgt.
Artikel 2 Rechtsmittel in Strafsachen
- Wer von einem Gericht wegen einer
Straftat verurteilt worden ist, hat das Recht, das Urteil von einem übergeordneten
Gericht nachprüfen zu lassen. Die Ausübung dieses Rechts und die Gründe, aus
denen es ausgeübt werden kann, richten sich nach dem Gesetz.
- Ausnahmen von diesem Recht sind für Straftaten geringfügiger Art, wie sie durch
Gesetz näher bestimmt sind, oder in Fällen möglich, in denen das Verfahren
gegen eine Person in erster Instanz vor dem obersten Gericht stattgefunden hat
oder in denen eine Person nach einem gegen ihren Freispruch eingelegten
Rechtsmittel verurteilt worden ist.
Artikel 3 Recht auf Entschädigung bei Fehlurteilen
Ist eine Person wegen einer Straftat
rechtskräftig verurteilt und ist das Urteil später aufgehoben oder die Person
begnadigt worden, weil eine neue oder eine neu bekannt gewordene Tatsache
schlüssig beweist, daß ein Fehlurteil vorlag, so muß sie, wenn sie aufgrund
eines solchen Urteils eine Strafe verbüßt hat, entsprechend dem Gesetz oder der
Übung des betreffenden Staates entschädigt werden, sofern nicht nachgewiesen
wird, daß das nicht rechtzeitige Bekanntwerden der betreffenden Tatsache ganz
oder teilweise ihr zuzuschreiben ist.
Artikel 4 Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden
- Niemand darf wegen einer Straftat,
wegen der er bereits nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines
Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem
Strafverfahren desselben Staates erneut verfolgt oder bestraft werden.
- Absatz 1 schließt die Wiederaufnahme des Verfahrens nach dem Gesetz und
dem Strafverfahrensrecht des betreffenden Staates nicht aus, falls neue oder
neu bekannt gewordene Tatsachen vorliegen oder das vorausgegangene Verfahren
schwere, den Ausgang des Verfahrens berührende Mängel aufweist.
- Von diesem Artikel darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.
Artikel 5 Gleichberechtigung der Ehegatten
Hinsichtlich der Eheschließung, während der Ehe und bei Auflösung der Ehe haben Ehegatten
untereinander und in ihren Beziehungen zu ihren Kindern gleiche Rechte und
Pflichten privatrechtlicher Art. Dieser Artikel verwehrt es den Staaten nicht,
die im Interesse der Kinder notwendigen Maßnahmen zu treffen.
Artikel 6 Räumlicher Geltungsbereich
- Jeder Staat kann bei der
Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder
Genehmigungsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die
dieses Protokoll Anwendung findet, und erklären, in welchem Umfang er sich
verpflichtet, dieses Protokoll auf diese Hoheitsgebiete anzuwenden.
- Jeder Staat kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des
Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Protokolls auf jedes
weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken. Das Protokoll
tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen
Zeitabschnitt von zwei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär
folgt.
- Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in bezug auf
jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär
gerichtete Notifikation zurückgenommen oder geändert werden. Die Rücknahme
oder Änderung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen
Zeitabschnitt von zwei Monaten nach Eingang der Notifikation beim
Generalsekretär folgt.
- (1) Eine nach diesem Artikel abgegebene Erklärung gilt als eine Erklärung im Sinne
des Artikels 56 Absatz 1 der Konvention.
- Das Hoheitsgebiet eines Staates, auf das dieses Protokoll aufgrund der
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch diesen Staat Anwendung findet, und
jedes Hoheitsgebiet, auf welches das Protokoll aufgrund einer von diesem Staat
nach diesem Artikel abgegebenen Erklärung Anwendung findet, können als
getrennte Hoheitsgebiete betrachtet werden, soweit Artikel 1 auf das
Hoheitsgebiet eines Staates Bezug nimmt.
- (2) Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 oder 2 abgegeben hat, kann
jederzeit danach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten
Hoheitsgebiete erklären, daß er die Zuständigkeit des Gerichtshofs, Beschwerden
von natürlichen Personen, nichtstaatlichen Organisationen oder Personengruppen
nach Artikel 34 der Konvention entgegenzunehmen, für die Artikel 1
bis 5 dieses Protokolls annimmt.
Artikel 7 Verhältnis zur Konvention (1)
Die Vertragsstaaten betrachten die Artikel
1 bis 6 dieses Protokolls als Zusatzartikel zur Konvention; alle Bestimmungen
der Konvention sind dementsprechend anzuwenden.
Artikel 8 Unterzeichnung und Ratifikation
Dieses Protokoll liegt für die
Mitgliedstaaten des Europarats, welche die Konvention unterzeichnet haben, zur
Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Ein
Mitgliedstaat des Europarats kann dieses Protokoll nur ratifizieren, annehmen
oder genehmigen, wenn er die Konvention gleichzeitig ratifiziert oder sie
früher ratifiziert hat. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden
werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
Artikel 9 Inkrafttreten
- Dieses Protokoll tritt am ersten
Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von zwei Monaten nach dem
Tag folgt, an dem sieben Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 8
ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Protokoll gebunden zu sein.
- Für jeden Mitgliedstaat, der später seine Zustimmung ausdrückt, durch das Protokoll
gebunden zu sein, tritt es am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen
Zeitabschnitt von zwei Monaten nach Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-
oder Genehmigungsurkunde folgt.
Artikel 10 Aufgaben des Verwahrers
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert allen Mitgliedstaaten des Europarats
- jede Unterzeichnung;
- jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
- jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls nach den Artikeln 6 und 9;
- jede andere Handlung, Notifikation oder Erklärung im Zusammenhang mit diesem Protokoll.
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses
Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Straßburg am 22. November 1984 in englischer und französischer Sprache,
wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich(3)
ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der
Generalsekretär des Europarats übermittelt allen Mitgliedstaaten des
Europarats beglaubigte Abschriften.